-
XII
-
beiden Lehrern fort bis zum Herbst des Jahres 1859. Um diese Zeit wurde das Einkommen eines Legates flüssig, welches der Sohn des Stifters, Hofjuwelier Ephraim Veitel zur Verstärkung der Lehrkräfte des väterlichen Instituts und zur Ausbildung der Schüler in aussertalmudischem Wissen hinterlassen hat. Es gelang dem Curatorium dieser Ephraim Veitel- Stiftung, die Lehrthätigkeit des Herrn Dr. Zunz für das nächste Semester 1859-60 und die des Herrn Dr. Steinschneider dauernd zu erwerben. Die, leider nur vorübergehende, Vorlesung von Zunz machte auf eine zahlreiche Zuhörerschaft den Eindruck wie immer, wenn dieser Gelehrte spricht, oder schreibt. Auch Steinschneider erfreute sich bei seiner Vorlesung:„ Einleitung in die jüdische Literatur des Mittelalters" einer zahlreichen Zuhörerschaft.
Seit dem Eintritte des Herrn Dr. Steinschneider theilen sich die 3 festangestellten Lehrer in die Lehrfächer, ohne dass es dem einen benommen wäre, gelegentlich mit dem Andern abzuwechseln. Der Hauptlehrer vertritt regelmässig das jüdische Alterthum, Dr. Steinschneider das jüdische Mittelalter, und Dr. Haarbrücker die semitische Philologie im Allgemeinen. Das nachfolgende Verzeichniss der Vorlesungen mag für die Vermehrung der Disciplinen zeugen.
Diese collegialische Gemeinschaftlichkeit im Streben für das Gedeihen der Anstalt hat die Lehrer derselben veranlasst, jetzt nach dem Ablauf eines Lustrums gemeinschaftlich den Lesern Etwas aus den Fächern vorzulegen, in denen sie vor den Hörern gewirkt, in der Hoffnung, dass dieser ersten Sammlung weitere nachfolgen werden.
Aus den Einrichtungen der( jetzt in der Rosmarienstrasse Nr. 4 belegenen) Anstalt heben wir noch Folgendes hervor:
Von den angestellten Lehrern muss mindestens einer die Facultas docendi für die hiesige Universität haben.
Jeder Lehrer ist verpflichtet mindestens 3 Stunden wöchentlich zu lesen.
Anfang und Schluss der Semester richten sich nach denselben an der Königl. Universität, da ja unsere regelmässigen und lernbegierigsten Zuhörer dieser Hochschule angehören.
Der Zuhörer hat keine andere Verpflichtung, als sich schriftlich zu melden und im Besitze der für nothwendig erachteten Vorbildung zu sein,