Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
359
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Recht der Bürger und ein Recht des Adelstandes'). Ver» schl'edenheit in der Vertheilung des Landbesitzes und der Gewalt, besonders aber die verschiedenen Beschäftigungen, Ackerbau und Viehzucht, Handwerke und Handel, Kriegs-, Hof- und Staatsdienst, trennten jede Nation in verschiedene Klassen, die bei der sieten Ergänzung ihrer Glieder aus sich selbst, und der durch eine Menge von Verhältnissen immer enger werdenden Verbindung derselben unter sich, eine Stufenfolge der Mitglieder des Staates nach ihrem Ge­burtsstande erzeugten, worauf größentheils von dem letztem das einem Jeden zukommcnde Rechtsverhältniß abhängig war. Für alle verschiedenen Stände ward dies aber ur­sprünglich vertragsweise konstituier. Nicht minder war es ein freier Vertrag, wodurch ein Bürger oder Bauer für sich und seine Nachkommen das im Voraus festgestcllte Rechtsverhältniß der Bewohner von neuen Städten oder Dörfern übernahm, wie es ^ das Hofrecht war. Nur das Verhältniß der ursprünglich leibeigenen Bauern beruhte auf keinem Vertrage, sondern auf der Gnade ihrer Herren und der Nöthigung fortschreitender Bildung des Menschenge­schlechtes.

Das Hofrecht oder das Lehn- und Dienstrccht brachten vertragsweise Bestimmungen zwischen Lehns- und Dicnstherrn und den Vasallen und Ministerialen über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen hervor, und Pri­vilegien, urkundliche Verträge und stillschweigend aufgenom-

1) ES bestätigte im Jahre 1313 der Herzog Wratislav von Pommern als Vormund des minderjährigen Markgrafen Heinrich * den Mannen, Bürgern und Bauern des Landes Lebus ihre Rechte. Gercken's ckipl. Hr. '1°. III. p. 88. Markgraf Ludwig versprach im Jahre 13-13: Ok schulln ridderc und Knechte bliuen by crme rechte, borgcre by erme rechte, de bur by crme reckte, als it went her gewesen Heft. Bcckmann's Beschr. d. M. Brandend. Thl. V- B. I. Kap. III. Sp. 22.