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^^k^or einem russischen Rabbiner, der die Vermögensrecht- lichen Streitigkeiten seiner Gemeinde nach dem Gesetze der Thora zu entscheiden hat, erschienen drei Männer, die geschäftlich affocirt waren, um ihn als Richter anzurufen. Zwei der Compagnons waren persönlich erschienen, der dritte ließ sich durch einen Anwalt vertreten.
„Wir haben," hob der eine der beiden Compagnons an, „eine Streitigkeit, die jetzt schon längere Zeit dauert, und die durch Euren Richterspruch entschieden werden soll."
„Wer von Euch ist Kläger?" fragte der Rabbiner. „Nach jüdischem Rechtsgrundsatze muß der Kläger immer zuerst gehört werden, deshalb muß ich dieses vor allen Dingen Wissen, bevor über die Streitsache selbst ein Wort fällt."
„Kläger sind wir beide," sprechen einstimmig die persönlich erschienenen zwei Afsoci<;'s. „Wir haben gegen unseren hier vertretenen dritten CompagnoN eine Forderung geltend zu machen, welcher er trotz unserer wiederholten Vorstellungen nicht nachzukommen gewillt ist, weshalb wir genöthigt sind, die Hilfe des Richters zu suchen. Wir verlangen nämlich zur Bestreitung unserer Haushaltungskosten monatlich die Summe von 400 Rubel, während er uns nur 20 Rubel bewilligt."
„Mit wie viel Kapital seid Ihr bei dem Geschäfte betheiligt?" fragte der Rabbiner.
„Mit Kapital," antworteten die Gefragten, „sind wir bei