Heft 
(2005) 16
Seite
551
Einzelbild herunterladen

Nr. 5

12 Abs.1 wird wie folgt neu gefasst: ,,( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Bele­gung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschrei­bung in das erste Fachsemester im Lehramtsfach LER werden den Studierenden im 1. Fach für das Lehramt der Sekundarstufe I und der Primarstufe sowie im 2. Fach für das Lehramt an Gymnasien jeweils 60 Belegpunkte für das Grundstudium und nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums weitere 70 für das Hauptstudium gutgeschrieben. Im 2. Fach für das Lehramt der Sekundarstufe I und der Primarstufe werden den Studierenden 50 Be­legpunkte für das Grundstudium und nach erfolg­reichem Abschluss des Grundstudiums weitere 60 für das Hauptstudium gutgeschrieben. Die Beleg­punkte sind nicht von einem Studienabschnitt in den anderen übertragbar."

Nr. 6

15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: ,, Das Grundstudium für das Lehramt der Sekundar­stufe I und der Primarstufe, 1. Fach sowie für das Lehramt an Gymnasien, 2. Fach gliedert sich wie folgt:"

Nr. 7

§ 16 Abs. 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst: ,,( 1) Zum Bestehen der Zwischenprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I und der Primarstufe, 1. Fach, sowie für das Lehramt an Gymnasien, 2. Fach sind 41 Leistungspunkte aus den folgenden Modulen erforderlich:

Philosophie

Religionswissenschaft

Interdisziplinäres Propädeutikum

Psychologie

Soziologie

Fachdidaktik

Alle Module sind benotet.

11 LP 11 LP 2 LP

3 o. 6 LP

2 o. 5 LP 9 LP

( 2) Beim Studium von LER als 2. Fach für das Lehramt der Sekundarstufe I und der Primarstufe kann im Grundstudium im Bereich der Psychologie ein Leistungspunkt weniger erworben werden, der Besuch der Veranstaltung ,, Einführung in die Fach­didaktik LER" ist nicht verpflichtend. Der Leis­tungsnachweis aus den Bereichen Psychologie oder Soziologie kann entfallen. Insgesamt sollten im Grundstudium mindestens 35 Leistungspunkte erreicht werden."

Nr. 8

§ 18 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

,, Das Hauptstudium für das Lehramt der Sekundar­stufe I und der Primarstufe, 1. Fach sowie für das Lehramt an Gymnasien, 2. Fach gliedert sich wie folgt:"

Nr. 9

18 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: ,, Beim Studium von LER als 2. Fach für das Lehr­amt der Sekundarstufe I und der Primarstufe kann im Hauptstudium( 25 SWS) im Bereich Philoso­phie eine Veranstaltung erlassen werden."

Nr. 10

Die Überschrift der Anlage wird wie folgt neu gefasst:

,, Empfohlener Studienverlauf für das Lehramt der Sekundarstufe I und der Primarstufe, 1. Fach sowie für das Lehramt an Gymnasien, 2. Fach( 58 SWS)"

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Studierendenschaft

Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft

Vom 03. Mai 2005

Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fas­sung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und ge­mäß der§§ 7 Abs. 4 und 32 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft vom 09. Dezember 1999( Am­Bek UP 2000 Nr. 5 S. 65) in der Fassung vom 20. Januar 2005( AmBek UP 2005 Nr. 15 S. 547) fol­gende Änderung der Satzung der Studierenden­schaft am 03. Mai 2005 nach Beschluss der Ver­sammlung der Fachschaften am 21. April 2005 beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 09. Dezember 1999( AmBek UP 2000 Nr. 5 S. 65), zuletzt geändert am 20. Januar 2005( AmBek UP 2005 Nr. 15 S. 547), wird wie folgt geändert:

551