Heft 
(1999) 4
Seite
43
Einzelbild herunterladen

§7 Regelung zur Bezahlung privater Telefon­gespräche

( 1) Private Telefongespräche werden durch das Wählen einer Kennzahl und der PIN kenntlich gemacht.

M

( 2) Die im§ 5 Abs. 2 genannte Berechnung der privaten Telefongespräche erfolgt auf der Grundlage der einge­gebenen PIN und wird quartalsweise vom Konto des Nut­zers abgebucht.

( 3) Der Ausdruck der Sammelgebühren gemäß§ 5 Abs. 2 darf nur zum Zweck der Kostenabrechnung verwendet ch. werden.

( 4) Bei begründeten Reklamationen wird der fehlerhaft abgebuchte Betrag mit der nächsten Quartalsabrechnung verrechnet.

§ 8

( 2) In- Kraft- Treten

Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam bekanntgegeben.

Berichtigungen zu den Amtlichen Bekannt­machungen der Universität Potsdam Nr. 3/1999

1.

Die auf Seite 34 der AmBek Nr. 3/1999 veröffent­lichte 2. Satzung zur Änderung der Habilitations­ordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft­lichen Fakultät der Universität Potsdam vom 8. Oktober 1998 ist wie folgt zu ändern:

,,§ 6 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt:..."

Rechte des Gesamtpersonalrates

( 1) Informationsrechte

Der Gesamtpersonalrat hat jederzeit das Recht, sich über die Einhaltung aller vorstehenden Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu informieren. Er erhält dazu in Absprache mit der Dienststelle jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen, in denen sich die TKA befindet. Zu sei­ner Unterstützung kann der Gesamtpersonalrat im recht­lich zulässigen Rahmen einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen.

( 2) Telefonanschlüsse der Personalräte

Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die Personalräte voll funktionstüchtige Telefonanschlüsse, bei denen( au­Ber der Anzahl der Gebührenimpulse) keinerlei Daten erfasst bzw. verarbeitet werden.

Diese Regelung gilt nicht für die als Privatgespräch ge­kennzeichneten Gespräche.

( 3) Änderungen

Systemänderungen in hardware- und softwaretechnischer Art mit Änderungen der aktiven Leistungsmerkmale be­dürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gesamtper­sonalrat. Sie sind nach Zustimmung nachweisbar zu pro­tokollieren. Diese Protokolle stehen dem Gesamtpersonal­rat zur Einsichtnahme zur Verfügung.

2.

Die auf Seite 36 der AmBek Nr. 3/1999 veröffent­lichten Rahmentermine für das Studium an der Universität Potsdam gelten für das WS 2000/2001

und für das SS 2001.

§ 9 Schlussbestimmungen

( 1) Kündigungsfrist

Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Vorliegen einer Kündigung sind unver­züglich Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bleiben die Regelungen der bisherigen Dienstvereinbarung weiter bestehen.

43

43