§7 Regelung zur Bezahlung privater Telefongespräche
( 1) Private Telefongespräche werden durch das Wählen einer Kennzahl und der PIN kenntlich gemacht.
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( 2) Die im§ 5 Abs. 2 genannte Berechnung der privaten Telefongespräche erfolgt auf der Grundlage der eingegebenen PIN und wird quartalsweise vom Konto des Nutzers abgebucht.
( 3) Der Ausdruck der Sammelgebühren gemäß§ 5 Abs. 2 darf nur zum Zweck der Kostenabrechnung verwendet ch. werden.
( 4) Bei begründeten Reklamationen wird der fehlerhaft abgebuchte Betrag mit der nächsten Quartalsabrechnung verrechnet.
§ 8
( 2) In- Kraft- Treten
Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam bekanntgegeben.
Berichtigungen zu den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam Nr. 3/1999
1.
Die auf Seite 34 der AmBek Nr. 3/1999 veröffentlichte 2. Satzung zur Änderung der Habilitationsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam vom 8. Oktober 1998 ist wie folgt zu ändern:
,,§ 6 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt:..."
Rechte des Gesamtpersonalrates
( 1) Informationsrechte
Der Gesamtpersonalrat hat jederzeit das Recht, sich über die Einhaltung aller vorstehenden Regelungen dieser Dienstvereinbarung zu informieren. Er erhält dazu in Absprache mit der Dienststelle jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen, in denen sich die TKA befindet. Zu seiner Unterstützung kann der Gesamtpersonalrat im rechtlich zulässigen Rahmen einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen.
( 2) Telefonanschlüsse der Personalräte
Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die Personalräte voll funktionstüchtige Telefonanschlüsse, bei denen( auBer der Anzahl der Gebührenimpulse) keinerlei Daten erfasst bzw. verarbeitet werden.
Diese Regelung gilt nicht für die als Privatgespräch gekennzeichneten Gespräche.
( 3) Änderungen
Systemänderungen in hardware- und softwaretechnischer Art mit Änderungen der aktiven Leistungsmerkmale bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Gesamtpersonalrat. Sie sind nach Zustimmung nachweisbar zu protokollieren. Diese Protokolle stehen dem Gesamtpersonalrat zur Einsichtnahme zur Verfügung.
2.
Die auf Seite 36 der AmBek Nr. 3/1999 veröffentlichten Rahmentermine für das Studium an der Universität Potsdam gelten für das WS 2000/2001
und für das SS 2001.
§ 9 Schlussbestimmungen
( 1) Kündigungsfrist
Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Vorliegen einer Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bleiben die Regelungen der bisherigen Dienstvereinbarung weiter bestehen.
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