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Theil 1 (1831) Beschreibung der einzelnen Provinzen der Mark Brandenburg
Entstehung
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das Brandenburgsche Recht aus seiner eigentlichen Quelle floß. Der große Schöppenstuhl zur Ertheilung von Rechts, belchrungen an alle Brandenburgsche Städte, hatte gleich, falls am südlichen Havelufer seinen Play; wodurch die Vermuthung, daß die Neustadt die Heimath des Branden, burgschen Stadtrechtes sey, an Wahrscheinlichkeit gewinnt.

Eben so wenig wie Dieses, läßt sich eine andere Frage ganz bestimmt entscheiden, wann nämlich in den Urkunden mit dem Ausdrucke velu« oder onligua civitos Laanäen- tn-rg während der Zeit, daß die Markgrafen zugleich über das Land Stargard Herrichten und darin eine neue Stadt Brandenburg besaßen, die Altstadt des mittelmärkischen gleichnamigen Ortes, und wann dieser Ort, Alt« und Neu» stadt, darunter im Gegensatz zu jenem bezeichnet sey. Es würde der Neustadt Brandenburg im Laufe des IZten Jahr» Hunderts in markgräflichen Urkunden nie gedacht fyn, sie müßte bei fortwährenden Schenkungen an die Altstadt im» nrcr allsgeschlossen geblieben und leer ausgegangcn seyn, wenn sie, wie man bisher angenommen hat, unter »»!><,» clvikss LranckenbiirZ nie mit begriffen worden wäre; wo» gegen auch dieses zu sprechen scheint, daß die Begnadigun« gen der Stadt Brandenburg, vor Anlegung des gleichnami­gen Stargardsck-en Ortes, keine Unterscheidung der Alt« und Neustadt enthalten, und schon am Ende des 13ten Jahr« Hunderts, da die Stargardsche Stadt wenigstens nicht mehr unter denselben Markgrafen stand, welche über hie mittel, märkische herrschten, und im I4te>, Jahrhundert, da Neu. Brandenburg zu Mecklenburg geschlagen war, man wieder mehrere Urkunden findet, in denen der Stadt Brandenburg ohne nähere Unterscheidung, Grundstücke und Rechte vex» liehen werden ').

t) Al» der Markgraf Otto! im Jahr« 1170 diese Stadt ron den Zollabgabe», zu welchen damals noch, bis auf Stendal, all«