dem markgräflichen Amte als ihre Erbschaftsansprüche, besaßen auch die Territorien, womit sie abgefunden waren, nur unter der Landes- und Lehns-Hoheit des Markgrafen, und selbst der Fürstcnstand kam ihnen nicht zu, weil derselbe um diese Zeit noch nicht Familicnwürde, sondern nur das Eigenthum Derer war, welche ein Fürstcnamt verwalteten Die väterlichen Allodialbesitzungen waren vermuth- lich zwischen diesen Brüdern gctheilt, und wenn sie auch bei Veräußerung mehrerer derselben gemeinsam handelnd erscheinen, so ist doch hieraus weder auf einen gemeinsamen Besitz von diesen Allodialgütern, noch auf eine getheilte Regierung zu schließen; sondern es enthielten solche im Namen des Markgrafen und seiner Brüder ausgestellte Urkunden mehrere Gegenstände, womit sie zugleich ein und dasselbe Stift beschenkten, oder es lag, während nur einer von ihnen Urheber der Schenkung war, in der scheinbar gemeinschaftlich vollbrachten Handlung, nur das Zeugniß, daß die andern als nächste Erben, deren Einwilligung man zur Veräußerung erblicher Besitzungen einzuholen pflegte"), diese
und er besaß wahrscheinlich die Vogtei Arneburg, welche von sehr beträchtlichem Umfange war.
.. 1) Bnchholtz (Gesch. d. Churm. Br. Thl. IV. Urk. S. 50.)
.hat durch eine Urkunde vom Jahre 1216, worin Graf Heinrich von Anhalt Ilwiitrls xrinoeps genannt wird, erweisen zu können geglaubt, „daß Kinder von Fürsten auch bei bloß gräflichem Titel Fürsten gewesen, und dafür anerkannt sind"; aber es liefert die Urkunde dafür gar keinen Beweis, weil die Grasen von Anhalt, .smch ohne Färsteusöhne zu scyn, Reichsfürsten waren, die Grafschaft Asehersleben, bekanntlich ein Fürstenthum, aber um diese Zeit auch die einzige gefürstete Grafschaft in ganz Sachsen war, deren Verwalter kein anderes Fürstenlhum besaßen.
2) Bei allen, von den Markgrafen oder von ihren Unterthanen g'orgenommenen Veräußerungen eines Lehns oder Eigenthmnes, wogten diese durch Kauf oder Schenkung geschehen, findet man in den Urkunden des 12ten und täten Jahrhunderts der dazu einge-