serdem gehörten zwei bis drei Kapellane, sehr geachtete Geistliche, fast immer zum markgräflichen Gefolge'), und eben so «in oder mehrere Kanzle« oder Notarien, welche die Urkunden verfertigten und uuterzelchueteu; obgleich Kapellane auch häufig, das Gescl-äft der letzter» versahen, welche gleichfalls immer Geistliche waren °). Im Jahre 1291 kommt auch das ehrenvolle Amt eines 1'rutunula- rlus am markgräflichen Hofe vor ^).
Nur wenige, von der markgräflichen Huld vorzüglich ausgezeichnete Edle sieht man längere Zeit die Reisen »nt den Markgrafen machen, welches jedoch die Pflicht derje- 'Mgen seyn mußte, die Hofämter zu verwalten hatten, woher eben hiezu am Meisten die Lieblinge des Hofes ausersehen wurden. Die Hofämter waren nie unbesetzt, und es ist daher auch wahrscheinlich, daß sich im Gefolge des regierenden Markgrafen stets ein Obermundschenk, Trugscß pnd Marschall befand- .Sind dennoch in. vielen Zeugen- Verzeichnissen solche Edle nicht namhaft gemacht, so ist davon wohl seltener auf die Abwesenheit, als ans den Mangel näherer Bezeichnung derselben nach ihrem Amte, und darauf der Schluß zu machen, daß selten alle diejenigen Personen, welche als Zeugen einer landesherrlichen Handlung wirklich anwesend waren, in den darüber aufgenommenen Registern verzeichnet worden sind
1) So befanden 1213 bei Johanni und Otto llh zu Stendal lob. -lv Inuieburg, lob. Oterbur^, Lorcliaiä llo Val^o OxeUanl und LlberMo ldiotsrius. Gercken'S vizil. vel,- klin-oli. Lhl. 1. S. 2.
2) ES findet sich z. B. im Jahre 1298 ein ZacharmS als Oa- * 2 >eII»ou 8 und dtotarlus. .Gercken a. a. O. S. 30.
3) Gercken'S Coä. äixl. Lrancl. 3. II. x. 357.
1) Fast jedes Zeugenverzeichniß fchlnßt mit den Morten: ot
alii gnam pluros.