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aller Zeit nur sehr geringe. Indem aber die Vasallen 1281 auch zum Abkauf der allgemeinen, von allen Bürger- und Bauergütern zu entrichtenden Landbede beitrugen'), geschah Dies von ihnen Wohl nicht bloß im Namen ihrer Hintersassen. Diese waren zur Leistung dieser allgemeinen Landcsabgabe, ohne Unterschied von den keiner Gutsherrschaft ungehörigen Bauern, ihrem Landesherrn ^), so wie ihm zu Burg« und Kriegsdiensten zwar verpflichtet, und nur durch Erlangung des landesherrlichen Rechtes jene Abgabe und diese Dienste, so weit sie nicht die Landwehr betrafen, sich zu Nutzen zu machen, wurden sie dem Gutsbesitzer an vielen Orten zu Thcil. Bewirthschaftete der aber eilt größeres Gut, als was ihm seinem militärischen Grade nach als Freigut zukam, so mußte er selbst davon den bestimmten Bedezins entrichten, bis er, wie es fast allgemein geschah, den Bedezins der Markgrafschaft abkauste. So wurden erst alle Lehnbesitzungen der Edlen durchweg Freigüter. Von einer Beisteuer zur außerordentlichen Landbede, wenn sie der Vermählung einer markgräflichen Prinzessin halber, oder weil der Markgraf ans kaiserliche Hoflager zog, eingcho- ben ward, waren die Vasallen der Markgrafen früher nicht völlig ftci gewesen. Zu deutlich wird die Befreiung
1) Vgl. S. 109.
2) Dies zeigen thcils das Landbuch, theilS Urkunden, z. B.
Dnininns vero bonorum liebet Innie censuin ^resentsre nuneio nvstro; — nbi vasalli nostii tenuerint sigillatiin et 8^arsi>n von» ooruin, lieite assignabunt noliis Oietuin eensuin lkllm »te lioni» eorum in integri» krustis sitis alias in Inen.
Gercken's Dipl. vet. Älarcli. Thl. I. S- 21. 22. Im Jahre 1333 verschenkten die Markgrafen proprietaten, nnin» tslenti <1v-
vsriornin e^uoil in villa Ocrnelcer Oe snliäitis .tan Oe ^rnstete in keskn iValpurgis Irin et ibi solet ex^oni. Gercken's <3,«1. llipl. Ur. 3 . 111 . p. 320. Dgl. das Lündbuch LlameLe,- S. 208- Oa/em S. 280.