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künfte von dem Gerichte, öfters aber auch das Recht, Gärtner-Wohnungen, einen Schankkrng, und, wenn Gelegenheit dazu vorhanden war, eine Mühle anzulegen, so daß Gärtner, Krug und Mühle ihre Abgaben nur an den Schutzen, und nichts an den Herrn des Dorfes zu entrichten hatten" ^). Große Aehnlichkeit wird sich hiemit besonders aus den Rechten und Pflichten der Schulzen in den märkischen Dörfern ergeben. Unähnlich waren aber diese Einrichtungen den märkischen wahrscheinlich darin, daß in Schlesien nicht die Slawischen Einwohner den Dörfern erhalten wurden, sondern Deutsche in ihre Stelle gesetzt werden mußten. Gewiß konnte daher denn auch für das Schul- zcnamt in den Slawisch-Brandenburgschen Dörfern kein so hohes Kaufgeld gefordert werden, und wurde dasselbe gewöhnlich zur Belohnung von Kriegsdiensten rc. unentgeldlich oder gegen geringe Vergütung erthcilt.
Auf die Weife, in der man neue Deutsche Dörfer in der Mark angelegt hat, laßt sich gleichfalls nur von dem Verfahren bei Anlage derselben in Schlesien ein Schluß ziehen, welches dem oben geschilderten, bei Verwandlung Polnischer Dörfer in Deutsche üblichen, vollkommen ähnlich war. Je nachdem eine längere oder kürzere Zeit erforderlich geachtet wurde, um die zur Feldmark des Dorfes bestimmten Ländereien in ordentliches Ackerland zu verwandeln, wurde den Dörfern eilte größere oder geringere Anzahl von Jahren zugestanden, in welchen sie von allen grundherrlichen Lasten frei seyn sollten. Es erhielten Dörfer, welche Wälder in Aeckcr zu verwandeln hatten, an 16 Freifahrt, während mau anderen, deren Feldmark aus gebauten Aeckern bestand, nur deren 3 bewilligte, welche schon dazu erforderlich waren, daß der Schulze Zeit gewann, die einzelnen Bauerstellen an häßliche Personen aus-
1) Nach Wohlbrück'S Gcsch. v. LchuS Thl. k. S. 202. s.