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menr Gewohnheiten paßten es der vorauseilenden Zeit neu an. Das Lehnrecht war also zunächst ein Recht des Adels; auf Bürger und Bauern könnt« es eigentlich nur in den Verhältnissen angrwendet werden, welche ste mit den Edlen gemein hatten. Niemals waren aber auch die Lehnsver» hältnisse der drei verschiedenen Stände dieselben, und das Lehnrecht der bürgerlichen Gutsbesitzer, der Schulzen und Bauern immer ein anderes, wie das der Ritter und Knap- pen. Das kehnsverhältniß der letzter» beruhte lediglich auf dem von ihnen ch leistenden Dienst, während bas der Bürger sich auf Kauf gründete. Eie hatten daher niehr stehende Abgaben, wie die erstem, die sich jedoch mit der Zeit zum Theil gleichfalls in ein sol6)ts Verhältniß begaben*). Die Beschaffenheit des Lehndicustes war bei den Rittern eine andere, wie bei den Schulzen, das Erbrecht an den Lehen ein anderes*), und so waren viele Verhältnisse der Lehnsleute aus den getrennten Ständen ganz verschieden. Doch glichen die Lehnsverhaltnisse auch bei den Bürgern und Bauern mehr dem Verhältnisse des Adels als dem der Zinslcute, und darum wurden von edlen Lehnsleuten darüber Urtheile gefällt, und sie betreffende Rechtöstreitig- keilen nach dem für sie modifizirten Lehnrcchte von den Vasallen vor dem Hofrichter geschlichtet. Ein vollständiges märkisches Lehnrecht ist aus jener Zeit uns nicht niehr bekannt. —
Da die Minlsteriale im 12ten und 13ten Jahrhundert ihren Herren, deren häusliche Vertraute sie ursprünglich seyn sollten, meistens mit unverschämten Ansprüchen gegenüber traten, so ist das alte Dienstrecht derselben an vielen Orten schriftlich abgefaßt worden. Doch von der Mark Brandenburg wissen wir Dieses nicht, und es scheine» keine
1) Vgl. S. 177.
2) Vgl. E. 212.