TEE Soziales/Sport GE
Informationen der Schwerbehindertenvertretung Aus dem“ABC der Behindertenhilfe” zum Schwerbehindertengesetz(3. Teil)
Informations- und Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung
Nach 8S 25 besitzt die Schwerbehindertenvertretung eine Reihe von Rechten, um die Interessen der Schwerbehinderten wahren zu können. Durch ihren Einsatz soll die Schwerbehindertenvertretung die Umsetzung des Schwerbehindertengesetzes in den Betrieben und Dienststellen gewährleisten(Absatz 1). Daraus ergibt sich auch das sogenannte“Initiativvrecht”. Die Schwerbehindertenvertretung kann von sich aus sowohl beim Arbeitgeber als auch bei anderen inner- und außerbetrieblichen"zuständigen Stellen” Maßnahmen zur Eingliederung der Schwerbehinderten anregen und beantragen. Zu den"zuständigen Stellen” gehören der Betriebs- oder Personalrat, der Beauftragte des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sowie die Hauptfürsorgestelle, das Arbeitsamt, die Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträger und andere,
Die Schwerbehindertenvertretung benötigt ausreichende Informationen über alle wichtigen betrieblichen oder dienststelleninternen Vorgänge. Im Absatz 2 des 8 25 hat man deshalb festgelegt, daß die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderten einzeln oder als Gruppe betreffen,"rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören” ist. Die Beweggründe des Gesetzgebers für diese Bestimmung liegen auf der Hand: Niemand weiß in den Betrieben und Dienststellen besser über die Belange der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen Bescheid als die Schwerbehindertenvertretung. Dieses Spezialwissen soll und muß in alle Entscheidungen einfließen, die Auswirkungen auf die Arbeitssituation der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben können.
Ob es sich um Kündigungsabsichten des Arbeitgebers handelt oder um Stellenbesetzung, AbMahnungen, Versetzungen, Umsetzungen, Arbeitsplatzänderungen, bauliche Maßnahmen UsW. wenn Schwerbehinderte betroffen sind, muß die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Allerdings wird sie häufig nicht rechtzeitig oder sogar überhaupt nicht über geplante oder bereits getroffene Entscheidungen unterrichtet. In solchen Fällen hat sie das Recht, die Durchführung der
Entscheidung für sieben Tage aussetzen zu lassen. Innerhalb dieser Frist muß die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachgeholt werden(8 25 Abs. 2).
Ist eine Maßnahme ohne die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt worden, gibt das Schwerbehindertengesetz der Schwerbehindertenvertretung allerdings keine rechtlichen Mittel in die Hand, die Entscheidung rückgängig zu machen. Die Schwerbehindertenvertretung sollte die Zeit der Aussetzung nutzen, Gespräche mit dem Arbeitgeber zu führen und sich mit dem Betriebs- oder Personalrat zu beraten. Sie kann auch beim Landesarbeitsamt eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers nach S 68 anzeigen und somit dem Arbeitgeber eine Ordnungsstrafe von bis zu 5.000 Mark einhandeln. Wichtiger aber ist, vor dem"Vollzug” einer Entschei dung einzugreifen, zum Beispiel von der Aussetzungsregel Gebrauch zu machen. Die dadurch entstehenden zeitlichen Verzögerungen werden dann sicher bald dazu führen, daß der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend informiert und sich damit ihre Mitwirkung sichert.
Die Vertrauensileute der Schwerbehinderten haben darüber hinaus das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrates und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen. Leider verläuft jedoch auch die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmergremien nicht immer reibungslos.
Hier gilt, daß eine Entscheidung auf Antrag für sieben Tage ausgesetzt werden muß, wenn wichtige Interessen der Schwerbehinderten erheblich beeinträchtigt sind oder der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht zuvor gehört hat(S 25 Abs. 4). Nicht selten muß die Schwerbehindertenvertretung erst darauf hinweisen, daß die Betriebs- und Personalräte nach dem Schwerbehindertengesetz verpflichtet sind, die Eingliederung von Schwerbehinderten zu fördern und die Arbeit ihrer Vertreter zu unterstützen(S 23). Auch das Betriebsverfassungsgesetz(S 80 Abs. 1) bzw. die Personalvertretungsgesetze(z.B. S 68 Abs.| Bundespersonalvertretungsgesetz) legen ihnen diese Pflichten auf.
Die Schwerbehindertenvertretung Muß nicht nur darauf achten, daß die in ihrem Betrieb oder ihrer Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten zu ihrem Recht kommmen. Sie soll auch dafür sorgen, daß weitere Schwerbehinderte eingestellt werden.
Hochschulsportangebot auch für Mitarbeiter
Der Bereich Hochschulsport informiert in seiner Broschüre"Sportangebot- Sommersemester 1991” ausführlich über alle Möglichkeiten des Sporttreibens an unserer Hochschule.
Falls diese Broschüre noch nicht in Ihrer Hand ist, kommen Sie zu uns.
Im Sekretariat des Bereiches, Block E, Zi. 119, liegen noch Exemplare.
Mit diesem Artikel wenden wir uns besonders an unsere Mitarbeiter. Auch für Sie besteht die Möglichkeit, sich unter unserer Anleitung sportlich zu betätigen.
Besonders empfehlen wir Ihnen folgende Veran
staltungen:
Montag
18.00- 19.00 Uhr Schwimmen(Brauhausberg)
19.00- 21.00 Uhr Volleyball allg. TH Hegelaliee
Dienstag
16.45- 17.45 Uhr Gemeinsames Jogging Treffpunkt Sportplatz
17.00- 18.00 Uhr Popgymnastik Gebäude L, Gymn.raum
18.00- 19.30 Uhr Fitneßtraining Bootshaus des OSC(ehem. ASK)
19.00- 20.30 Uhr allg. Sportgruppe POS 13
19.30- 21.30 Uhr Volleyball allg. POS 12
Mittwoch
17.00- 18.30 Uhr prophyl. Gymnastik Gebäude L, Gymn.raum
Nr.08/91
18.00- 19.30 Uhr Fitneßtraining Bootshaus des OSC
18.30- 20.00 Uhr allg. Sportgruppe TH Babelsb. (Bezirk II)
20.00- 21.00 Uhr Schwimmen Brauhausberg
Donnerstag
18.00- 19.00 Uhr Popgymnastik BLH, IfL-Halle
Für Mitarbeiter mit Kindern empfehlen wir die Kindersportgruppe mittwochs von 16.00- 17.00 Uhr im Gymnastikraum, Gebäude L. Geben Sie sich einen Ruck. Wagen Sie den Schritt in unsere Sportstätten. Ihr Körper wird es Ihnen danken!
Auf Wiedersehen; = Ihr Bereich Hochschulsport
Um Landesmeistertitel
Sleich mit Volldampf geht es im Sommersemester für die Volleyballer in die zweite Saisonhälfte. Nachdem in den Bezirksligaspielen die Qualifikation für die Teilnahme zur Landesmeisterschaft erkämpft wurde, stehen nun die Spiele um den ersten Landesmeistertitel bevor.
Zunächst gilt es, sich in der Vorrunde in Elsterwerda gegen den heimischen Lok-Sechser und gegen die TSG Angermünde durchzusetzen. Der Sieger erreicht die Finalrunde Mitte April in Brandenburg. Über die Ergebnisse berichtet die Hochschulzeitung in der nächsten Ausgabe,
Nach 8 14 sind die Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Voraussetzungen zur Beschäftigung von Schwerbehinderten zu schaffen. Sie müssen darüber hinaus stets prüfen, ob eine neu zu besetzende Stelle auch für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber in Frage kommt. Mit den Paragraphen 14 und 25 legt das Schwerbehindertengesetz fest, daß die Schwerbehindertenvertretung in alle Fragen der Personalplanung einbezogen werden muß, unabhängig davon, ob die Pflichtquote bereits erfüllt ist oder nicht.
Auch dazu benötigt sie umfassende und rechtzeitige Informationen: Wann werden weiche Arbeitsplätze frei? Welche Anforderungen und Belastungen bringen die Arbeitsplätze mit sich? Hier kommen die besonderen Kenntnisse der Schwerbehindertenvertretung über die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Tragen, denn häufig können behinderungsbedingte Wettbewerbsnachteile schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber durch Maßnahmen an den Arbeitsplätzen ausgeglichen werden.
Das Schwerbehindertengesetz verpflichtet die Arbeitgeber, grundsätzlich unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor jeder Stellenbesetzung zu prüfen, ob der Arbeitsplatz für einen Schwerbehinderten in Frage kommt und ob Bewerbungen von Schwerbehinderten vorliegen(S 14 Abs. 1). Sie müssen sich auch beim Arbeitsamt erkundigen, ob dort arbeitssuchende Schwerbehinderte gemeldet sind, die sich für die Stelle eignen. Unabhängig davon, ob eine Stelle neu zu besetzen ist oder nicht, muß der Arbeitgeber jede Bewerbung eines Schwerbehinderten an die Schwerbehindertenvertretung weiterleiten. Es empfiehlt sich, alle Bewerbungen zu sammeln und sie als Vornotierungen für die nächste freiwerdende Stelle aufzubewahren.
Auch für den Bereich der Personalplanung gilt die *Sieben-Tage-Regel”, wenn eine Einstellungsentscheidung ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zustande gekommen ist- was leider häufig geschieht. Die Schwerbehindertenvertretung kann die Anstellung eines Schwerbehinderten zwar nicht erzwingen, sie hat aber auf Grund ihres Mitwirkungsrechts die Möglichkeit, durch Aufklärung und Information die Bereitschaft des Arbeitgebers zu vergrößern, Schwerbehinderte einzustellen.
(Fortsetzung folgt.)
Volleyballer spielen zum 30. Mal um den Sanssouci- Pokal
Auch die 30. Auflage des Traditionsturniers in der Sporthalle Heinrich-Mann-Allee hat eine gute Besetzung gefunden.
Die gastgebenden HSG-Volleyballer haben vor allem Gegner aus dem Berliner Raum und aus dem Land Brandenburg eingeladen. Unsere Damen treffen auf den TSV Spandau(Regionalliga), den letzten Westberliner Meister CfL 65, die Landesligisten PSV Potsdam und die HSG Dresden sowie auf Makkabi Berlin(Bezirksliga). Die Herren der BLH spielen gegen Pokalverteidiger Rotation Leipzig Süd, gegen die Landesliga-Teams von PCK Schwedt, Helios Berlin und Makkabi Berlin sowie gegen Energie Cottbus(Regionalliga).
Beide Turniere versprechen gute und spannende Spiele, denn beide Teilnehmerfelder scheinen sehr ausgeglichen besetzt, Die Spiele beginnen am Samstag, dem 20.4.91 um 13.00 Uhr und werden am Sonntag, dem 21.4.91 ab 9.00 Uhr fortgesetzt. Alle Volleyballer würden sich freuen, wenn möglichst viele Hochschulangehörige und Studenten die Gelegenheit nutzen, um unsere Mannschaften anzufeuern.
Eintrittskarten werden direkt in der Sporthalle Heinrich-Mann-Allee für nur 1,-- DM verkauft,