Heft 
(1.1.2019) 08
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TEE Soziales/Sport GE

Informationen der Schwerbehindertenvertretung Aus demABC der Behindertenhilfe zum Schwerbehindertengesetz(3. Teil)

Informations- und Mitwirkungs­rechte der Schwerbehinder­tenvertretung

Nach 8S 25 besitzt die Schwerbehindertenvertretung eine Reihe von Rechten, um die Interessen der Schwerbe­hinderten wahren zu können. Durch ihren Einsatz soll die Schwerbehinderten­vertretung die Umsetzung des Schwerbehinderten­gesetzes in den Betrieben und Dienststellen gewährleisten(Absatz 1). Daraus ergibt sich auch das sogenannteInitiativvrecht. Die Schwerbe­hindertenvertretung kann von sich aus sowohl beim Arbeitgeber als auch bei anderen inner- und au­ßerbetrieblichen"zuständigen Stellen Maßnah­men zur Eingliederung der Schwerbehinderten an­regen und beantragen. Zu den"zuständigen Stel­len gehören der Betriebs- oder Personalrat, der Beauftragte des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sowie die Hauptfürsorge­stelle, das Arbeitsamt, die Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträger und andere,

Die Schwerbehindertenvertretung benötigt ausrei­chende Informationen über alle wichtigen betrieb­lichen oder dienststelleninternen Vorgänge. Im Ab­satz 2 des 8 25 hat man deshalb festgelegt, daß die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die Schwerbehinderten einzeln oder als Gruppe betreffen,"rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entschei­dung zu hören ist. Die Beweggründe des Gesetz­gebers für diese Bestimmung liegen auf der Hand: Niemand weiß in den Betrieben und Dienststellen besser über die Belange der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen Bescheid als die Schwer­behindertenvertretung. Dieses Spezialwissen soll und muß in alle Entscheidungen einfließen, die Aus­wirkungen auf die Arbeitssituation der schwerbe­hinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben können.

Ob es sich um Kündigungsabsichten des Arbeit­gebers handelt oder um Stellenbesetzung, Ab­Mahnungen, Versetzungen, Umsetzungen, Arbeits­platzänderungen, bauliche Maßnahmen UsW. ­wenn Schwerbehinderte betroffen sind, muß die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Allerdings wird sie häufig nicht rechtzeitig oder so­gar überhaupt nicht über geplante oder bereits getroffene Entscheidungen unterrichtet. In solchen Fällen hat sie das Recht, die Durchführung der

Entscheidung für sieben Tage aussetzen zu lassen. Innerhalb dieser Frist muß die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachgeholt wer­den(8 25 Abs. 2).

Ist eine Maßnahme ohne die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wor­den, gibt das Schwerbehindertengesetz der Schwerbehindertenvertretung allerdings keine rechtlichen Mittel in die Hand, die Entscheidung rückgängig zu machen. Die Schwerbehinderten­vertretung sollte die Zeit der Aussetzung nutzen, Gespräche mit dem Arbeitgeber zu führen und sich mit dem Betriebs- oder Personalrat zu beraten. Sie kann auch beim Landesarbeitsamt eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers nach S 68 anzeigen und somit dem Arbeitgeber eine Ord­nungsstrafe von bis zu 5.000 Mark einhandeln. Wichtiger aber ist, vor dem"Vollzug einer Entschei dung einzugreifen, zum Beispiel von der Ausset­zungsregel Gebrauch zu machen. Die dadurch entstehenden zeitlichen Verzögerungen werden dann sicher bald dazu führen, daß der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend informiert und sich damit ihre Mitwir­kung sichert.

Die Vertrauensileute der Schwerbehinderten ha­ben darüber hinaus das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrates und deren Aus­schüssen beratend teilzunehmen. Leider verläuft jedoch auch die Zusammenarbeit mit den Arbeit­nehmergremien nicht immer reibungslos.

Hier gilt, daß eine Entscheidung auf Antrag für sie­ben Tage ausgesetzt werden muß, wenn wichtige Interessen der Schwerbehinderten erheblich be­einträchtigt sind oder der Arbeitgeber die Schwer­behindertenvertretung nicht zuvor gehört hat(S 25 Abs. 4). Nicht selten muß die Schwer­behindertenvertretung erst darauf hinweisen, daß die Betriebs- und Personalräte nach dem Schwer­behindertengesetz verpflichtet sind, die Eingliede­rung von Schwerbehinderten zu fördern und die Arbeit ihrer Vertreter zu unterstützen(S 23). Auch das Betriebsverfassungsgesetz(S 80 Abs. 1) bzw. die Personalvertretungsgesetze(z.B. S 68 Abs.| Bundespersonalvertretungsgesetz) legen ihnen diese Pflichten auf.

Die Schwerbehindertenvertretung Muß nicht nur darauf achten, daß die in ihrem Betrieb oder ihrer Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten zu ihrem Recht kommmen. Sie soll auch dafür sorgen, daß weitere Schwerbehinderte eingestellt werden.

Hochschulsportangebot auch für Mitarbeiter

Der Bereich Hochschulsport informiert in seiner Bro­schüre"Sportangebot- Sommersemester 1991 ausführlich über alle Möglichkeiten des Sport­treibens an unserer Hochschule.

Falls diese Broschüre noch nicht in Ihrer Hand ist, kommen Sie zu uns.

Im Sekretariat des Bereiches, Block E, Zi. 119, liegen noch Exemplare.

Mit diesem Artikel wenden wir uns besonders an unsere Mitarbeiter. Auch für Sie besteht die Mög­lichkeit, sich unter unserer Anleitung sportlich zu betätigen.

Besonders empfehlen wir Ihnen folgende Veran­

staltungen:

Montag

18.00- 19.00 Uhr Schwimmen(Brauhausberg)

19.00- 21.00 Uhr Volleyball allg. TH Hegelaliee

Dienstag

16.45- 17.45 Uhr Gemeinsames Jogging Treffpunkt Sportplatz

17.00- 18.00 Uhr Popgymnastik Gebäude L, Gymn.raum

18.00- 19.30 Uhr Fitneßtraining Bootshaus des OSC(ehem. ASK)

19.00- 20.30 Uhr allg. Sportgruppe POS 13

19.30- 21.30 Uhr Volleyball allg. POS 12

Mittwoch

17.00- 18.30 Uhr prophyl. Gymnastik Gebäude L, Gymn.raum

Nr.08/91

18.00- 19.30 Uhr Fitneßtraining Bootshaus des OSC

18.30- 20.00 Uhr allg. Sportgruppe TH Babelsb. (Bezirk II)

20.00- 21.00 Uhr Schwimmen Brauhausberg

Donnerstag

18.00- 19.00 Uhr Popgymnastik BLH, IfL-Halle

Für Mitarbeiter mit Kindern empfehlen wir die Kin­dersportgruppe mittwochs von 16.00- 17.00 Uhr im Gymnastikraum, Gebäude L. Geben Sie sich einen Ruck. Wagen Sie den Schritt in unsere Sportstätten. Ihr Körper wird es Ihnen danken!

Auf Wiedersehen; = Ihr Bereich Hochschulsport ­

Um Landesmeistertitel

Sleich mit Volldampf geht es im Sommersemester für die Volleyballer in die zweite Saisonhälfte. Nach­dem in den Bezirksligaspielen die Qualifikation für die Teilnahme zur Landesmeisterschaft erkämpft wurde, stehen nun die Spiele um den ersten Lan­desmeistertitel bevor.

Zunächst gilt es, sich in der Vorrunde in Elsterwerda gegen den heimischen Lok-Sechser und gegen die TSG Angermünde durchzusetzen. Der Sieger er­reicht die Finalrunde Mitte April in Brandenburg. Über die Ergebnisse berichtet die Hochschulzeitung in der nächsten Ausgabe,

Nach 8 14 sind die Arbeitgeber verpflichtet, geeig­nete Voraussetzungen zur Beschäftigung von Schwerbehinderten zu schaffen. Sie müssen darü­ber hinaus stets prüfen, ob eine neu zu besetzende Stelle auch für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber in Frage kommt. Mit den Para­graphen 14 und 25 legt das Schwer­behindertengesetz fest, daß die Schwerbehindertenvertretung in alle Fragen der Personalplanung einbezogen werden muß, unab­hängig davon, ob die Pflichtquote bereits erfüllt ist oder nicht.

Auch dazu benötigt sie umfassende und rechtzei­tige Informationen: Wann werden weiche Arbeits­plätze frei? Welche Anforderungen und Belastun­gen bringen die Arbeitsplätze mit sich? Hier kom­men die besonderen Kenntnisse der Schwer­behindertenvertretung über die behinderungs­gerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen zum Tra­gen, denn häufig können behinderungsbedingte Wettbewerbsnachteile schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber durch Maßnahmen an den Arbeitsplätzen ausgeglichen werden.

Das Schwerbehindertengesetz verpflichtet die Ar­beitgeber, grundsätzlich unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor jeder Stellen­besetzung zu prüfen, ob der Arbeitsplatz für einen Schwerbehinderten in Frage kommt und ob Bewer­bungen von Schwerbehinderten vorliegen(S 14 Abs. 1). Sie müssen sich auch beim Arbeitsamt erkundigen, ob dort arbeitssuchende Schwerbe­hinderte gemeldet sind, die sich für die Stelle eig­nen. Unabhängig davon, ob eine Stelle neu zu besetzen ist oder nicht, muß der Arbeitgeber jede Bewerbung eines Schwerbehinderten an die Schwerbehindertenvertretung weiterleiten. Es empfiehlt sich, alle Bewerbungen zu sammeln und sie als Vornotierungen für die nächste freiwerdende Stelle aufzubewahren.

Auch für den Bereich der Personalplanung gilt die *Sieben-Tage-Regel, wenn eine Einstellungsent­scheidung ohne die Beteiligung der Schwerbehin­dertenvertretung zustande gekommen ist- was lei­der häufig geschieht. Die Schwerbehindertenver­tretung kann die Anstellung eines Schwerbehinder­ten zwar nicht erzwingen, sie hat aber auf Grund ihres Mitwirkungsrechts die Möglichkeit, durch Auf­klärung und Information die Bereitschaft des Arbeit­gebers zu vergrößern, Schwerbehinderte einzustel­len.

(Fortsetzung folgt.)

Volleyballer spielen zum 30. Mal um den Sanssouci- Pokal

Auch die 30. Auflage des Traditionsturniers in der Sporthalle Heinrich-Mann-Allee hat eine gute Be­setzung gefunden.

Die gastgebenden HSG-Volleyballer haben vor al­lem Gegner aus dem Berliner Raum und aus dem Land Brandenburg eingeladen. Unsere Damen treffen auf den TSV Spandau(Regionalliga), den letzten Westberliner Meister CfL 65, die Landesligi­sten PSV Potsdam und die HSG Dresden sowie auf Makkabi Berlin(Bezirksliga). Die Herren der BLH spie­len gegen Pokalverteidiger Rotation Leipzig Süd, gegen die Landesliga-Teams von PCK Schwedt, Helios Berlin und Makkabi Berlin sowie gegen Ener­gie Cottbus(Regionalliga).

Beide Turniere versprechen gute und spannende Spiele, denn beide Teilnehmerfelder scheinen sehr ausgeglichen besetzt, Die Spiele beginnen am Samstag, dem 20.4.91 um 13.00 Uhr und werden am Sonntag, dem 21.4.91 ab 9.00 Uhr fortgesetzt. Alle Volleyballer würden sich freuen, wenn möglichst viele Hochschulangehörige und Studenten die Gelegenheit nutzen, um unsere Mannschaften an­zufeuern.

Eintrittskarten werden direkt in der Sporthalle Hein­rich-Mann-Allee für nur 1,-- DM verkauft,