Heft 
(1.1.2019) 09
Einzelbild herunterladen

SOZICGIES/ Sport N

ntormaftionen der Schwerbehindertenvertretung Aus demABC der Behindertenhilfe zum Schwerbehindertengesetz(4.Teil)

Kündigungsschutz

Es gibt kaum einen Bereich des Schwerbehindertengesetzes, der so mit Vorurteilen und Fehleinschätzungen beladen ist, wie der besondere Kün­digungsschutz für schwerbehin­derte Beschäftigte.

Die Irlgen Vorstellungen reichen vonEin Freibrief für Laumänner bis zu*Hab ich erst den grünen Schein, stell ich das Malochen ein.

Mit der Realität haben diese Klischees allerdings nichts zu tun. Will ein Arbeitgeber einem Schwerbe­hinderten kündigen, benötigt er die vorherige Zu­stimmung der Hauptfürsorgestelle. Erst wenn die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilt hat, darf der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Grundsätzlich gilt natürlich, daß der Arbeitgeber nach 8 25 vor jeder Entscheidung, die einen schwerbehinderten Beschäftigten betrifft, die Schwerbehindertenvertretung hören muß. In je­dem Fall also sollten die Beteiligten in Betrieb und Dienststelle die Lösung des Problems suchen, bevor es zu einem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung kommt,

Bleibt der Arbeitgeber trotz aller Bemühungen bei seiner Kündigungsabsicht, muß die Hauptfür­sorgestelle Im Rahmen des Kündigungsschutzver­fahrens zu einer Entscheidung kommen, die sowohl das Interesse des Schwerbehinderten am Erhalt des Arbeitsplatzes als auch das des Arbeitgebers an einer wirtschaftlichen Betriebsführung berück­sichtigt. Dabei muß die besondere soziale Lage eines Schwerbehinderten beachtet werden. Erfah­rungsgemäß haben Schwerbehinderte erheblich größere Schwierigkeiten als Nichtbehinderte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet, sich besonders darum zu bemühen, dem Schwerbehinderten den Arbeits­platz zu erhalten oder einen gleichwertigen Arbeits­platz im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Selbstver­ständlich verlangt das Schwerbehindertengesetz von einem Arbeitgeber nicht, einen Schwerbehin­derten auch dann*durchzuschieppen, wenn alle

Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausge­schöpft sind.

Hat ein Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt, ist es die Aufgabe der Haupt­fürsorgestelle, die näheren Umstände zu prüfen, die zu dem Antrag geführt haben. Dazu hört sie den betroffenen Schwerbehinderten und holt Stellung­nahmen der Schwerbehindertenvertretung, des Ener oder Personalrats und des Arbeitsamtes ein.

Die Stellungnahmen müssen auf die vom Arbeitge­ber vorgetragenen Kündigungsgründe eingehen. Sie sollen erkennen lassen, welche Umstände zu dem Kündigungsantrag geführt haben, was bisher zur Verbesserung der Situation unternommen WUr­de und ob alternative Beschäftigungsmöglichkei­ten bestehen. Schwerbehinderter und Arbeitgeber sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sach­verhalts mitzuwirken, das heißt, alle dazu not­wendigen Informationen zu geben. Gegebenen­falls müssen auch die Fachdienste der Hauptfürsorgestelle oder Arbeitsmediziner und das Gesundheitsamt hinzugezogen werden,

In vielen Fällen erledigen sich die Kündigungs­schutzverfahren, wenn sich Arbeitgeber und Schwerbehinderter nach Rücksprache mit dem Be­triebs- oder Personalrat und der Schwerbehinder­tenvertretung über den weiteren Gang der Dinge einigen können. Die Mehrzahl der von Kündigungs­anträgen betroffenen Schwerbehinderten ist älter als fünfundvierzig Jahre. Einen älteren Arbeitneh­mer auf die Straße zu setzen, bedeutet für einen Betrieb aber auch den Verlust an beruflicher Erfah­rung. Viele Arbeitgeber akzeptieren deshalb, wenn durch eine umfassende Beratung, die Bereitstel­lung finanzieller Mittel, beispielsweise zur behinde­rungsgerechten Umrüstung des Arbeitsplatzes, doch noch ein Weg gefunden werden kann, die Kündigung zu vermeiden.

Hinter fast jedem Antrag auf Zustimmung zur Kün­digung steckt eine längere Geschichte, ein Konflikt, der im Betrieb nicht lösbar zu sein scheint. Dabei zeigt sich oft erst im gemeinsamen Gespräch wäh­rend der Kündigungsschutzverhandlung, daß sich

Volleyballer wurden Landesmeister

Unerwartete Erfolge sind immer die schönsten. Und der Gewinn der Landesmeisterschaft kam für unse­re Volleyballer wirklich unerwartet, Nach großer kämpferischer und spielerischer Leistung war der Erfolg allerdings auch verdient. Schon in der Vorrun­de in Elsterwerda zeigte die Mannschaft eine her­vorragende Leistung, die für die Finalrunde hoffen ließ, Überraschend hatte sich die ausrichtende Ge­meinschaft BW Brandenburg für dieses Finale nicht qualifizieren können. So spielten in der Brandenbur­

‚Netzberührung!

ger Halle am Volksbad Bezirksmeister VC Fortuna Kyritz, Motor Hennigsdorf und die HSG BLH um den Titel. Die Hennigsdorfer hatten einen schwachen Tag erwischt und verloren sowohl gegen Kyritz als auch gegen uns klar mit 0:3. Damit kam es zu einem echten Endspiel zwischen Kyritz und Potsdam. Die Kyritzer, durch unseren klaren Sieg gegen Hennigs­dorf etwas verunsichert, begannen reserviert und Mußten so promt den|. Satz mit 12: 15 verloren geben. Der 2. Satz verlief&ußerst spannend und ging schließlich mit 15: 13 an die Kyritzer. Nun dachte der Favorit wohl, der Kampfgeist unserer Mannschaft sei gebrochen. Doch weit gefehlt! Mit großem Kampfgeist fand unser Sechser wieder zu seinem Spiel und gewann mit 15: 4. Doch die Kyritzer bäumten sich noch einmal auf. Jetzt zeigte

Nr.09/91

der Favorit, warum er in der bisherigen Saison so überlegen war und gewann den Satz mit 15: 8. Der Tie-break mußte also entscheiden. Oft entscheiden da die Nerven. Und so war es wohl auch diesmal, Unsere Mannschaft zeigte sich dieser Nervenbela­stung gewachsen, war besser eingestellt, und für die Kyritzer wurde der Favoritenrucksack zu schwer. Bei 8:3 wurden zum letzten Mal die Seiten gewech­selt, und nach einem harten Angriffsball von Volker Kubowicz hieß es 15: 9. Das war der Sieg. Das war

Zeichnung: Wolfgang Schubert (aus"Sie werden plaziert, Berlin 1988)

die Landesmeisterschaft für die Volleyballer unserer Hochschule. Wieder einmal konnte sich unsere Mannschaft im entscheidenden Moment enorm steigern und war auch nerviich topfit, Entscheidend für den Sieg waren auch die gegenüber Kyritz weit­aus besseren Zuspielleistungen, für die Kapitän Ulf Gorgas verantwortlich ist. Und unsere Mannschaft war ausgeglichener besetzt, Alle Spieler boten her­ausragende Leistungen und Müssen deshalb ge­nannt werden. Den Titel erkämpften Ulf Gorgas, Kai Becker, Volker Kubowicz, Jens Fischer, Thomas Bra­demann, Thomas Wieland, Rene Prudio, Dirk Mühl­stedt und Dirk Anemüller, J. Rabe

Hochschulsport

hinter der*krankheitsbezogenen Fehlzeit oder der *mangelnden Eignung ein nicht behinderungsge­rechter Arbeitsplatz verbirgt. Möglicherweise kann eine technische Umrüstung des Arbeitsplatzes, eine innerbetriebliche Umsetzung oder ein neuer, bisher nicht vorhandener Arbeitsplatz das Problem lösen. Da die Betriebs- und Personalräte und insbeson­dere die Schwerbehindertenvertretung die betrieblichen Verhältnisse und die Situation der Schwerbehinderten am besten kennen, haben ihre Stellungnahmen für die Entscheidung der Haupt­fürsorgestelle große Bedeutung. Die schlechte Ar­beitsleistung eines Schwerbehinderten, die zum Kündigungsbegehren des Arbeitgebers geführt hat, kann Gründe haben, die sich der Wahrneh­mung der Personalleitung entziehen. Natürlich ge­hören Erfahrung und Fingerspitzengefühl dazu, die Konflikte zu erkennen und die notwendigen Schritte zur Verbesserung der Situation einzuleiten. Hier zahlt sich aus, wenn es der Schwerbehindertenvertre­tung gelungen ist, ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Schwerbehinderten aufzubauen. Es geschieht leider noch viel zu häufig, daß die Schwerbehinder­tenvertretung und der Betriebs- oder Personalrat erst durch den Kündigungsantrag des Arbeitgebers erfahren, daß ein schwerbehinderter Kollege Pro­bleme an seinem Arbeitsplatz hat. Es geht bei dem besonderen Kündigungsschutz nicht darum, per­sönliches Fehlverhalten von Schwerbehinderten hinzunehmen. Es geht auch nicht darum, jeden Schwerbehinderten unter allen Umständen auf ei­nem möglicherweise ungeeigneten Arbeitsplatz zu halten, womit weder dem Schwerbehinderten noch dem Arbeitgeber gedient wäre. Vielmehr soll alles versucht werden, um das Arbeitsverhältnis ei­nes gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten in einem für alle zumutbaren Rahmen sicherzustel­len. Die Arbeit einer funktionierenden Helfergrup­pe, und das bedeutet: behinderungsbedingte Pro­bleme werden rechtzeitig erkannt und gemein­schaftlich gelöst, kann und sollte gewährleisten, daß Kündigungsverfahren in der Regel überflüssig werden.

Wer macht mil?

Seit über zehn Jahren besteht eine Sportgruppe für Senior/inn/en, die von Sportlerinnen der Hochschu­le geleitet wurde und z.Z. von Kollegin Rudolph, ehem. Angehörige der Hochschule, im Rahmen der Hochschulsportgemeinschaft weitergeführt wird- übrigens mit einer von allen anerkannten Geschicklichkeit und Einsatzbereitschaft.,

Die Sportgruppe, die sich jeden Mittwoch von 19.00 bis 20.00 Uhr in der Sporthalle der Schule 13, C.-Zet­kin-Str. 11, mit Fitneßtraining beschäftigt, umfaßt Kolleg/inn/en der Hochschule im Alter von 35 Jah­ren an aufwärts, aber auch andere in der Volksbil­dung Tätige bzw. tätig gewesene. Aus unterschied­lichen Gründen sind inzwischen viele ausgeschie­den. Deshalb richten wir an alle Mitglieder der Hochschule(ab 35) die Einladung zum Mitmachen, insbesondere an jene, die im Umkreis der genann­ten Sporthalle wohnen. Als ältestes Mitglied der

Gruppe(77) kann ich bezeugen, daß- neben einer gesunden Lebensführung- die regelmäßige sport­liche Betätigung das beste Mittel ist, Gesundheit und Leistungskraft zu erhalten. Es liegt deshalb im Interesse eines jeden, die sich bietenden Möglich­keiten sportlicher Betätigung wahrzunehmen. Inter­essenten können sich bei Kolln. Brather(ZHB), Meh­wald(Botanik) oder Koll. Heinz Seibt(Mathematik) jederzeit anmelden.

Prof. em. Hubert Mohr