Heft 
(1.1.2019) 10
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ESSEN

Auszüge aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 18.4.91

1. Promotions- und Habilitationsordnungen Es wurde vom Rektor einleitend festgestellt,

- daß alle eingereichten Ordnungen der Hochschulrahmenordnung entsprechen,

- die eingereichten Ordnungen ab sofort die Grundlage zur Durchführung von Promotions­bzw. Habilitationsverfahren an der BLH sind,

- die Ordnungen nach der Bestätigung durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur öffentlich gemacht werden. Nachfol­gend aufgeführte Promotions- bzw. Habili­tationsordnungen wurden vom Senat bei einer Stimmenthaltung angenommen:

a. Promotionsordnung zur Erlangung des akademischen Grades Dr. rer. nat.

b. Habilitationsordanung zur Erlangung des aka­demischen Grades Dr. rer. nat. habil.

c. Ordnung für die Promotion zum Doktor der Phi­losophie(Dr. phil.) der Fachbereiche Anglistik, Amerikanistik, Germanistik, Geschichte, Musik, Slawistik, Sozialwissenschaften und Sportwissen­schaft der Brandenburgischen Landeshoch­schule in Potsdam

d,. Habilitationsordnung für die Erlangung des aka­demischen Grades Dr. phil. habil. in den glei­chen Fachbereichen

e. Promotionsordnung zur Erlangung des akade­mischen Grades doctor paedagogicae(Dr. paed.)

f, Habilitationsordnung zur Erlangung des akade­mischen Grades doctor paedagogicae habilitatus(Dr. paed. habil.)

g. Promotionsordnung des Fachbereiches Rechts­wissenschaft der Juristischen Fakultät der Bran­denburgischen Landeshochschule Potsdam

h. Habilitationsordanung des Fachbereiches Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Brandenburgischen Landeshochschule Pots­dam.

In der Diskussion verwies Herr Prof, Wüstenhagen

auf die Sonderstellung des Fachbereiches Psycho­

logie. Hier ist sowohl"Dr. rer. nat.,"Dr. phil. als auch

"Dr. paed," möglich. Die drei Kommissionen für aka­

demische Angelegenheiten müssen diese Proble­

matik im Auge behalten, Eine Habilitation in den

Fachbereichen Informatik und Informations­

wissenschaft wird in der Kommission|(Dr. rer. nat.

habil.) mit in Betracht gezogen(Prof. Kaiser).

Die Abstimmung im Senat ergab ein deutliches

Votum für die eingereichten Promotions- und Habi­

litationsordnungen bei einer Stimmenthaltung.

2. Die vom Fachbereich Rechtswissenschaft vor­gelegte"Studien- und Prüfungsordnung für die vom 1. September 1990 immatrikulierten Studenten der Rechtswissenschaft" wurde bei zwei Stimm­enthaltungen vom Senat gebilligt.

3. Studienordnung"Umwelterziehung"

Der Senat beschloß einstimmig, daß

a. die Arbeitsgruppe Umweltwissenschaft ihre Tä­tigkeit als Untergruppe der Ständigen Se­natskommission Ill fortsetzt

b. die Studienordnung"Umwelterziehung des FB Pädagogik(als Fernstudium) dem Ministerium

zur Bestätigung zugeleitet wird.

Über die Studienordnung"Umwelterziehung des FB

Geographie wird gesprochen, wenn sie allen Sena­

toren vorliegt.

Die vom FB Technische Bildung als Direktstudien­

gang konzipierte"Umwelterziehung bedarf einer

gründlichen Überarbeitung.

4. Der Senat beschloß bei einer Stimmenthaltung, daß"das erziehungswissenschaftliche Grundstu­dium für die Lehramtsstudiengänge auf einen Ge­samtumfang von 22 SWS festgelegt wird und sich folgendermaßen gliedert:

8 SWS Pädagogik 8 SWS Psychologie 6 SWS Sozialwissenschaften.

5. Bei zwei Stimmenthaltungen wird der von Herm Doz. Dr. Berndt vorgelegte allgemeine Teil der Rah­menzwischenprüfungsordnung bestätigt.

Prof. Dr. Mitzner

Nr. 10/91

Mitteilungen VASEN

Grundlegende Zusammenhänge in der

Unfallverhütung

Unfallverhütung im Öffentlichen Dienst bedeutet, tätig werden zum Schutz von Beschäftigten der verschiedenen Bereiche von Technik und Verwal­tung. Bei der Unfallverhütung geht es nicht allein darum, Paragraphen und Texte des Regelwesens im Öffentlichen Dienst zu kennen. Vielmehr müssen die an der Unfallverhütung Beteiligten in der Lage sein, Gefahren, denen Beschäftigte ausgesetzt sind, zu erkennen, um wirkungsvolle Schutzmaß­nahmen entwickeln, vorschlagen und letztendlich durchsetzen zu können. Unfallverhütung kann sich nicht nur auf Einzelmaßnahmen, wie Abdeckung, Abschrankung, Hinweisschilder oder persönliche Schutzausrüstungen, beschränken. Nur die Integra­

Unzallereignis

- Esmuß eine äußere Einwirkung gegeben sein. Unter einem Unfallereignis wird in der Unfall­verhütung das unkontrollierte und ungesicherte Freiwerden von Energie verstanden, das zu Körper­und Sachschäden führen kann, unabhängig da­von, ob dabei tatsächlich Körper- und Sachschä­den eintreten.

Erleidet ein Beschäftigter der BLH einen Ar­beitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat, so ist eine Unfall anzeige zu erstellen. Die Unfallanzeige wird durch den Sicherheitsingenieur bearbeitet und an den Träger der Unfallversicherung, die Gewerbeauf­sicht und den Personalrat weitergeleitet,

lohıre u.

Sachschaden

allein

{

tion wirksamer Maßnahmen in die Arbeitsabläufe bewirkt, daß Unfallverhütung im Betrieb"funkti­oniert und von den Beteiligten akzeptiert wird.

Der Unfallbegriff aus versicherungsrechtlicher Sicht Als Merkmal des Arbeitsunfalls werden angesehen: Das Unfallereignis muß bei den in der Reichs­versicherungsordnung(RVO) genannten Tätigkei­ten eingetreten sein( 88 539, 540, 543 bis 545 RVO)

- Esmuß ein Körperschaden vorliegen. - Das Ereignis muß zeitlich begrenzt sein.

Eigeninitiative entwickelt

Am 23. und 24, April hatten die Hochschulan­gehörigen jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr Gele­genheit, in der ehemaligen Professorenmensa eine Ausstellung der Potsdamer Computer Organisation GmbH(1533 Stahnsdorf, Ruhlsdorfer Weg) zu be­suchen.

Wie kam es zu dieser Verkaufsmesse? Die Kollegen des Fachbereiches Sportwissenschaft der BLH eru­jerten Möglichkeiten, ihren Fachbereich möglichst mit preisgünstiger und moderner Technik auszustat­ten. Dabei handelten sie nach dem Motto"Potsda­mer für Potsdamer,

Sie suchten eine Potsdamer Firma, die ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten konnte und stießen dabei auf oben genannte, So wurde eine Rahmenvereinbarung zu gegenseitig günstigen Konditionen abgeschlossen. Die vom Fachbereich

4 Personen- Personen­

schaden u. Sach­

allein schaden Die Unfallanzeige ist binnen 3 Tagen in vierfacher Ausfertigung zu erstatten, nachdem der Unfall be­kannt wurde. Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Massenunfälle sind sofort fernmündlich oder telegraphisch dem zuständigen Unfallversi­cherungsträger- dem Gemeindeunfallversiche­rungsverband Brandenburg- zu melden.

Krieger Sicherheitsingenieur

Foto: Rüftert

erworbenen Geräte des"Paketes sind mit den in der BLH vorhandenen kompatibel.

Der Fachbereich wolle mit dieser Ausstellung auch eine Signalwirkung für andere Fachbereiche unse­rer Einrichtung auslösen, um Möglichkeiten zu su­Chen und zu finden, sich mit Computer-Technik zu versorgen, so Dr. Rode(Stellvertreter des Ge­schäftsführenden Direktors des FB).

Zu den günstigen Konditionen zählt auch, daß 12 Kollegen des Fachbereiches 6 Tage an den ge­kauften Geräten eine entsprechende Ausbildung erhielten,

Die gesammelten Erfahrungen des Fachbereiches werden gerne weitergegeben. Wenden Sie sich bei Interesse an Hemn Dr. Rode,

Dr. B. Eckardt