ESSEN
Auszüge aus dem Protokoll der Senatssitzung vom 18.4.91
1. Promotions- und Habilitationsordnungen Es wurde vom Rektor einleitend festgestellt,
- daß alle eingereichten Ordnungen der Hochschulrahmenordnung entsprechen,
- die eingereichten Ordnungen ab sofort die Grundlage zur Durchführung von Promotionsbzw. Habilitationsverfahren an der BLH sind,
- die Ordnungen nach der Bestätigung durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur öffentlich gemacht werden. Nachfolgend aufgeführte Promotions- bzw. Habilitationsordnungen wurden vom Senat bei einer Stimmenthaltung angenommen:
a. Promotionsordnung zur Erlangung des akademischen Grades Dr. rer. nat.
b. Habilitationsordanung zur Erlangung des akademischen Grades Dr. rer. nat. habil.
c. Ordnung für die Promotion zum Doktor der Philosophie(Dr. phil.) der Fachbereiche Anglistik, Amerikanistik, Germanistik, Geschichte, Musik, Slawistik, Sozialwissenschaften und Sportwissenschaft der Brandenburgischen Landeshochschule in Potsdam
d,. Habilitationsordnung für die Erlangung des akademischen Grades Dr. phil. habil. in den gleichen Fachbereichen
e. Promotionsordnung zur Erlangung des akademischen Grades doctor paedagogicae(Dr. paed.)
f, Habilitationsordnung zur Erlangung des akademischen Grades doctor paedagogicae habilitatus(Dr. paed. habil.)
g. Promotionsordnung des Fachbereiches Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam
h. Habilitationsordanung des Fachbereiches Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam.
In der Diskussion verwies Herr Prof, Wüstenhagen
auf die Sonderstellung des Fachbereiches Psycho
logie. Hier ist sowohl"Dr. rer. nat.”,"Dr. phil.” als auch
"Dr. paed," möglich. Die drei Kommissionen für aka
demische Angelegenheiten müssen diese Proble
matik im Auge behalten, Eine Habilitation in den
Fachbereichen Informatik und Informations
wissenschaft wird in der Kommission|(Dr. rer. nat.
habil.) mit in Betracht gezogen(Prof. Kaiser).
Die Abstimmung im Senat ergab ein deutliches
Votum für die eingereichten Promotions- und Habi
litationsordnungen bei einer Stimmenthaltung.
2. Die vom Fachbereich Rechtswissenschaft vorgelegte"Studien- und Prüfungsordnung für die vom 1. September 1990 immatrikulierten Studenten der Rechtswissenschaft" wurde bei zwei Stimmenthaltungen vom Senat gebilligt.
3. Studienordnung"Umwelterziehung”"
Der Senat beschloß einstimmig, daß
a. die Arbeitsgruppe Umweltwissenschaft ihre Tätigkeit als Untergruppe der Ständigen Senatskommission Ill fortsetzt
b. die Studienordnung"Umwelterziehung” des FB Pädagogik(als Fernstudium) dem Ministerium
„zur Bestätigung zugeleitet wird.
Über die Studienordnung"Umwelterziehung” des FB
Geographie wird gesprochen, wenn sie allen Sena
toren vorliegt.
Die vom FB Technische Bildung als Direktstudien
gang konzipierte"Umwelterziehung” bedarf einer
gründlichen Überarbeitung.
4. Der Senat beschloß bei einer Stimmenthaltung, daß"das erziehungswissenschaftliche Grundstudium für die Lehramtsstudiengänge” auf einen Gesamtumfang von 22 SWS festgelegt wird und sich folgendermaßen gliedert:
8 SWS Pädagogik 8 SWS Psychologie 6 SWS Sozialwissenschaften.
5. Bei zwei Stimmenthaltungen wird der von Herm Doz. Dr. Berndt vorgelegte allgemeine Teil der Rahmenzwischenprüfungsordnung bestätigt.
Prof. Dr. Mitzner
Nr. 10/91
Mitteilungen VASEN
Grundlegende Zusammenhänge in der
Unfallverhütung
Unfallverhütung im Öffentlichen Dienst bedeutet, tätig werden zum Schutz von Beschäftigten der verschiedenen Bereiche von Technik und Verwaltung. Bei der Unfallverhütung geht es nicht allein darum, Paragraphen und Texte des Regelwesens im Öffentlichen Dienst zu kennen. Vielmehr müssen die an der Unfallverhütung Beteiligten in der Lage sein, Gefahren, denen Beschäftigte ausgesetzt sind, zu erkennen, um wirkungsvolle Schutzmaßnahmen entwickeln, vorschlagen und letztendlich durchsetzen zu können. Unfallverhütung kann sich nicht nur auf Einzelmaßnahmen, wie Abdeckung, Abschrankung, Hinweisschilder oder persönliche Schutzausrüstungen, beschränken. Nur die Integra
Unzallereignis
- Esmuß eine äußere Einwirkung gegeben sein. Unter einem Unfallereignis wird in der Unfallverhütung das unkontrollierte und ungesicherte Freiwerden von Energie verstanden, das zu Körperund Sachschäden führen kann, unabhängig davon, ob dabei tatsächlich Körper- und Sachschäden eintreten.
Erleidet ein Beschäftigter der BLH einen Arbeitsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat, so ist eine Unfall anzeige zu erstellen. Die Unfallanzeige wird durch den Sicherheitsingenieur bearbeitet und an den Träger der Unfallversicherung, die Gewerbeaufsicht und den Personalrat weitergeleitet,
——
lohıre u.
Sachschaden
allein
{
tion wirksamer Maßnahmen in die Arbeitsabläufe bewirkt, daß Unfallverhütung im Betrieb"funktioniert” und von den Beteiligten akzeptiert wird.
Der Unfallbegriff aus versicherungsrechtlicher Sicht Als Merkmal des Arbeitsunfalls werden angesehen: Das Unfallereignis muß bei den in der Reichsversicherungsordnung(RVO) genannten Tätigkeiten eingetreten sein( 88 539, 540, 543 bis 545 RVO)
- Esmuß ein Körperschaden vorliegen. - Das Ereignis muß zeitlich begrenzt sein.
Eigeninitiative entwickelt
Am 23. und 24, April hatten die Hochschulangehörigen jeweils von 8.00 bis 18.00 Uhr Gelegenheit, in der ehemaligen Professorenmensa eine Ausstellung der Potsdamer Computer Organisation GmbH(1533 Stahnsdorf, Ruhlsdorfer Weg) zu besuchen.
Wie kam es zu dieser Verkaufsmesse? Die Kollegen des Fachbereiches Sportwissenschaft der BLH erujerten Möglichkeiten, ihren Fachbereich möglichst mit preisgünstiger und moderner Technik auszustatten. Dabei handelten sie nach dem Motto"Potsdamer für Potsdamer”,
Sie suchten eine Potsdamer Firma, die ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten konnte und stießen dabei auf oben genannte, So wurde eine Rahmenvereinbarung zu gegenseitig günstigen Konditionen abgeschlossen. Die vom Fachbereich
4 Personen- Personen
schaden u. Sach
allein schaden Die Unfallanzeige ist binnen 3 Tagen in vierfacher Ausfertigung zu erstatten, nachdem der Unfall bekannt wurde. Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Massenunfälle sind sofort fernmündlich oder telegraphisch dem zuständigen Unfallversicherungsträger- dem Gemeindeunfallversicherungsverband Brandenburg- zu melden.
Krieger Sicherheitsingenieur
Foto: Rüftert
erworbenen Geräte des"Paketes” sind mit den in der BLH vorhandenen kompatibel.
Der Fachbereich wolle mit dieser Ausstellung auch eine Signalwirkung für andere Fachbereiche unserer Einrichtung auslösen, um Möglichkeiten zu suChen und zu finden, sich mit Computer-Technik zu versorgen, so Dr. Rode(Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors des FB).
Zu den günstigen Konditionen zählt auch, daß 12 Kollegen des Fachbereiches 6 Tage an den gekauften Geräten eine entsprechende Ausbildung erhielten,
Die gesammelten Erfahrungen des Fachbereiches werden gerne weitergegeben. Wenden Sie sich bei Interesse an Hemn Dr. Rode,
Dr. B. Eckardt