Heft 
(1.1.2019) 10
Einzelbild herunterladen

DE

Ce

Soziales

2

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen- was man noch wissen sollte

Fortsetzung von HSN 9/91, Öffentliches Interesse Förderungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Arbeiten liegen dann im öffentlichen Interesse, wenn das Ergebnis der Maßnahme der Allgemeinheit unmit­telbar oder mittelbar dient und der Nutzen des Maßnahmeergebnisses für die Allgemeinheit offen­sichtlich gegeben ist, Bei überwiegendem Eigeninteresse ist eine För­derung nicht möglich. Die Beschäftigung von Ar­beitslosen alleine begründet noch kein öffentliches Interesse, Arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß Arbeitsbe­schaffungsmaßnahmen nur für solche beruflichen Tätigkeiten durchgeführt werden können, in denen schwervermittelbare Arbeitslose nicht anderweitig untergebracht werden können. Damit ist ein unmittelbarer Bezug auf die spezifi­schen Gegebenheiten auf dem örtlichen Arbeits­markt gegeben. Die pauschale Situation auf dem Arbeitsmarkt kann daher nicht ausschlaggebend sein. Unbenommen von dieser Grundvoraussetzung ­daß schwervermittelbare Arbeitslose für die jewei­lige berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen- wird vom Arbeitsamt angestrebt, die Maßnahmen ent­sprechend den Problemschwerpunkten des hie­sigen Arbeitsmarktes einzurichten. Insoweit ist bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit auch zu berücksichtigen, inwieweit für bestimmte Be­rufsgruppen- aber auch für bestimmte Projekte ­noch ein Bedarf gegeben ist, Eigeninteresse/ Leistungen Dritter Die Förderung setzt in der Regel eine angemessene Eigenleistung des Trägers voraus, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden als eine Verpflichtung Dritter, dem Träger der Maß­nahme Zuschüsse oder Darlehen für die gleichen Zwecke zu gewähren, nicht besteht oder der Dritte außerstande ist, solche Leistungen zu gewähren. Die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit darf in keinem Fall der Ablösung von Fi­nanzierungsmitteln dienen, die der Träger selbst aufbringen kann oder auf die er gegenüber ande­ren Stellen einen Anspruch hat, Welche Arbeitnehmer sind in ABM zu beschäfti­gen? Die Arbeitnehmer, die in der Arbeitsmaßnahme beschäftigt werden, werden vom Arbeitsamt unter den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern ausge­Wählt und dem Träger zugewiesen. Es besteht kein Rechtsanspruch des Trägers auf Zuweisung eines bestimmten arbeitslosen Arbeit­nehmers, Schwervermittelbare Arbeitslose werden bevorzugt zugewiesen. Förderungshöhe Es kann ein Zuschuß in Höhe von z.Z. 100% des Maßgebenden Arbeitsentgelts aus Mitteln der Bun­desanstalt gewährt werden. Das Arbeitsentgelt ist dabei nach der entspre­chenden tarifichen Regelung oder, sofern eine solche nicht besteht, nach dem ortsüblichen Ar­beitsentgelt festzulegen. Förderungsdauer Die Förderungsdauer soll in der Regel 1 Jahr nicht übersteigen. Sie kann bis zu 2 Jahren festgesetzt Oder bis zu dieser Dauer verlängert werden, wenn dies aus arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Grün­den zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine dauerhafte Wiedereingliede­rung der zugewiesenen Arbeitnehmer erwartet werden kann. Die Förderungsdauer kann in Ausnahmefällen über 2 Jahre hinaus verlängert werden, wenn hierdurch zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen wer­den. Die Förderungsdauer darf insgesamt 3 Jahre Nicht überschreiten. Wie sieht das Bewilligungsverfahren aus, und mit Welcher Bearbeitungszeit muß gerechnet werden? Bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaß­nahmen ist das Vorliegen der Förderungsvoraus­setzungen eingehend zu prüfen und die maßgebli­Chen Feststellungen/ Entscheidungsgrundlagen sind aktenkundig zu machen. Die setzt eine der Art und dem Umfang der Maßnahme entsprechende umfassende Sachverhaltsaufklärung bzw. Prüfung der Angaben voraus. Der inhaltlichen Gestaltung der Maßnahme entsprechend sind teilweise gut­Reiche Stellungnahmen externer Stellen einzu­olen. Unter Umständen erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Maßnahmeträger, um vorab festzustellen,

Nr. 10/91

ob entsprechend geeignete Arbeitnehmer zur Ver­fügung gestellt werden können.

Nach der Prüfung der Förderungskriterien erfolgt die Anhörung des Verwaltungsausschusses des Ar­beitsamtes Potsdam.

Anschließend kann die rechtsverbindliche Ent­scheidung durch den Direktor des Arbeitsamtes Potsdam getroffen werden.

Aufgrund dieser umfassenden und rechtlich vor­geschriebenen Verfahrensweise ist durchschnitt­lich mit einer Bearbeitungszeit(Antragsabgabe bis zur Entscheidung) von ca. 4 Wochen zu rechnen. Dies gilt auch für Verlängerungs- oder Er­weiterungsanträge. Beträgt die Gesamtförderung aus Mitteln der Bundesanstalt mehr als 600 000, DM, so ist der Antrag nach dem vorgenannten Verfahren dem Präsidenten des Landesarbeitsam­tes vorzulegen, der nach der Anhörung des Verwal­tungsausschusses des Landesarbeitsamtes die Ent­scheidung trifft.

Beträgt die Gesamtförderung aus Mitteln der Bun­desanstalt mehr als 1 600 000,-- DM, so ist der Antrag nach dem vorgenannten Verfahren dem Präsiden­ten der Bundesanstalt vorzulegen, der nach Anhö­rung des Verwaltungsausschusses für Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie zur Erhaltung und Schaf­fung von Arbeitsplätzen die Entscheidung trifft, In­sofern ist bei diesen Gestaltungen von einer länge­ren Bearbeitungszeit auszugehen.

Was ist bei der Durchführung der Maßnahme zu beachten?

Mit dem Anerkennungsbescheid werden die erfor­derlichen Informationen zu der Abrechnung gege­ben. An dieser Stelle sei noch erwähnt, daß grund­

sätzlich die Zuschüsse monatlich nachträglich nach Vorlage eines Nachweises über das gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden,

Der Träger der Maßnahme ist verpflichtet, die Maß­nahme unter Beachtung der im Anerkennungs­bescheid genannten Bedingungen und Auflagen sowie dem zugrunde liegenden Antrag durchzu­führen.

Änderungen und Abweichungen von dem geneh­migten Maßnahmeinhalt sind anzeigepflichtig und bedürfen einer erneuten Genehmigung. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, daß zugewiesene Ar­beitnehmer vorübergehend gegen im Betrieb be­schäftigte Stammkräfte ausgetauscht werden Müssen oder über die Angaben im Antrag hinaus Leistungen Dritter zuerkannt oder erhöht werden. Wer die dargestellte Anzeigepflicht(und teilweise Genehmigungspflicht) verletzt, handelt in aller Re­gel grob fahrlässig und hat die hierdurch zu Unrecht erhaltenen Beträge zu erstatten.

Sämtliche laufenden Arbeitsbeschaffungsmaß­nahmen werden tumusgemäß durch die fachlich zuständigen Kräfte der Abteilung Arbeitsver­mittlung/Arbeitsberatung überprüft. Die Anzahl der Prüfungen ist nach der arbeitsmarktlichen Bedeu­tung der Maßnahme und nach dem individuellen Beratungs- und Betreuungsbedürfnis der darin zu­gewiesenen Arbeitnehmer auszurichten... (Zusammengestellt nach Materialien der Bundes­anstalt für Arbeit und des Arbeitsamtes Potsdam, Stand: Februar 1991)

Dr. Norbert Richter ABM-Beauftragter

Kündigungsverfahren bei Schwerbehinderten

Der Arbeitgeber beabsichtigt bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer

eine

Änderungskündigung

ordentliche Kündigung

außerordentliche Kündigung

Arbeitgeber informiert = Schwerbehindertenvertretung

- Betriebs- bzw. Personalrat

und beantragt

Zustimmung zur Kündigung

bei der Hauptfürsorgestelle

Die Hauptfürsorgestelle ermittelt den Sachverhalt und hört dazu:

Schwer- Schwerbehinderten­behinderten vertretung

den Arbeitsplatz zu erhalten,

zu wahren,

Hauptfürsorgestelle

- eigene Fachdienste

- Berufsgenossenschaft

Entscheidung

des Behinderten an der

Erhaltung des

Arbeitsverhältnisses

Kündigungsverhandlung der Hauptfürsorgestelle mit den Beteiligten, um - eine gütliche Einigung zu erreichen,

den Besitzstand des Schwerbehinderten

den Sachverhalt aufzuklären für eine

sachgerechte Entscheidung der

Die Hauptfürsorgestelle schaltet,

- Arbeitsmediziner und andere Ärzte

Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt,

entscheidet die Hauptfürsorgestelle unter Abwägung der Interessen

des Arbeitgebers an der wirtschaftlichen Ausnutzung des Arbeitsplatzes

Betriebs- bzw.

Personalrat

Arbeitsamt

falls erforderlich, Fachleute ein, z.B.:

(Nachtrag zur Artikelserie "Informationen der Schwer­

behindertenvertretung")