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Soziales
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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen- was man noch wissen sollte
Fortsetzung von HSN 9/91, Öffentliches Interesse Förderungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Arbeiten liegen dann im öffentlichen Interesse, wenn das Ergebnis der Maßnahme der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar dient und der Nutzen des Maßnahmeergebnisses für die Allgemeinheit offensichtlich gegeben ist, Bei überwiegendem Eigeninteresse ist eine Förderung nicht möglich. Die Beschäftigung von Arbeitslosen alleine begründet noch kein öffentliches Interesse, Arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nur für solche beruflichen Tätigkeiten durchgeführt werden können, in denen schwervermittelbare Arbeitslose nicht anderweitig untergebracht werden können. Damit ist ein unmittelbarer Bezug auf die spezifischen Gegebenheiten auf dem örtlichen Arbeitsmarkt gegeben. Die pauschale Situation auf dem Arbeitsmarkt kann daher nicht ausschlaggebend sein. Unbenommen von dieser Grundvoraussetzung daß schwervermittelbare Arbeitslose für die jeweilige berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehen- wird vom Arbeitsamt angestrebt, die Maßnahmen entsprechend den Problemschwerpunkten des hiesigen Arbeitsmarktes einzurichten. Insoweit ist bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit auch zu berücksichtigen, inwieweit für bestimmte Berufsgruppen- aber auch für bestimmte Projekte noch ein Bedarf gegeben ist, Eigeninteresse/ Leistungen Dritter Die Förderung setzt in der Regel eine angemessene Eigenleistung des Trägers voraus, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden als eine Verpflichtung Dritter, dem Träger der Maßnahme Zuschüsse oder Darlehen für die gleichen Zwecke zu gewähren, nicht besteht oder der Dritte außerstande ist, solche Leistungen zu gewähren. Die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit darf in keinem Fall der Ablösung von Finanzierungsmitteln dienen, die der Träger selbst aufbringen kann oder auf die er gegenüber anderen Stellen einen Anspruch hat, Welche Arbeitnehmer sind in ABM zu beschäftigen? Die Arbeitnehmer, die in der Arbeitsmaßnahme beschäftigt werden, werden vom Arbeitsamt unter den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern ausgeWählt und dem Träger zugewiesen. Es besteht kein Rechtsanspruch des Trägers auf Zuweisung eines bestimmten arbeitslosen Arbeitnehmers, Schwervermittelbare Arbeitslose werden bevorzugt zugewiesen. Förderungshöhe Es kann ein Zuschuß in Höhe von z.Z. 100% des Maßgebenden Arbeitsentgelts aus Mitteln der Bundesanstalt gewährt werden. Das Arbeitsentgelt ist dabei nach der entsprechenden tarifichen Regelung oder, sofern eine solche nicht besteht, nach dem ortsüblichen Arbeitsentgelt festzulegen. Förderungsdauer Die Förderungsdauer soll in der Regel 1 Jahr nicht übersteigen. Sie kann bis zu 2 Jahren festgesetzt Oder bis zu dieser Dauer verlängert werden, wenn dies aus arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Gründen zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine dauerhafte Wiedereingliederung der zugewiesenen Arbeitnehmer erwartet werden kann. Die Förderungsdauer kann in Ausnahmefällen über 2 Jahre hinaus verlängert werden, wenn hierdurch zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Die Förderungsdauer darf insgesamt 3 Jahre Nicht überschreiten. Wie sieht das Bewilligungsverfahren aus, und mit Welcher Bearbeitungszeit muß gerechnet werden? Bei der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen eingehend zu prüfen und die maßgebliChen Feststellungen/ Entscheidungsgrundlagen sind aktenkundig zu machen. Die setzt eine der Art und dem Umfang der Maßnahme entsprechende umfassende Sachverhaltsaufklärung bzw. Prüfung der Angaben voraus. Der inhaltlichen Gestaltung der Maßnahme entsprechend sind teilweise gutReiche Stellungnahmen externer Stellen einzuolen. Unter Umständen erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Maßnahmeträger, um vorab festzustellen,
Nr. 10/91
ob entsprechend geeignete Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden können.
Nach der Prüfung der Förderungskriterien erfolgt die Anhörung des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes Potsdam.
Anschließend kann die rechtsverbindliche Entscheidung durch den Direktor des Arbeitsamtes Potsdam getroffen werden.
Aufgrund dieser umfassenden und rechtlich vorgeschriebenen Verfahrensweise ist durchschnittlich mit einer Bearbeitungszeit(Antragsabgabe bis zur Entscheidung) von ca. 4 Wochen zu rechnen. Dies gilt auch für Verlängerungs- oder Erweiterungsanträge. Beträgt die Gesamtförderung aus Mitteln der Bundesanstalt mehr als 600 000,— DM, so ist der Antrag nach dem vorgenannten Verfahren dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes vorzulegen, der nach der Anhörung des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes die Entscheidung trifft.
Beträgt die Gesamtförderung aus Mitteln der Bundesanstalt mehr als 1 600 000,-- DM, so ist der Antrag nach dem vorgenannten Verfahren dem Präsidenten der Bundesanstalt vorzulegen, der nach Anhörung des Verwaltungsausschusses für Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen die Entscheidung trifft, Insofern ist bei diesen Gestaltungen von einer längeren Bearbeitungszeit auszugehen.
Was ist bei der Durchführung der Maßnahme zu beachten?
Mit dem Anerkennungsbescheid werden die erforderlichen Informationen zu der Abrechnung gegeben. An dieser Stelle sei noch erwähnt, daß grund
sätzlich die Zuschüsse monatlich nachträglich nach Vorlage eines Nachweises über das gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden,
Der Träger der Maßnahme ist verpflichtet, die Maßnahme unter Beachtung der im Anerkennungsbescheid genannten Bedingungen und Auflagen sowie dem zugrunde liegenden Antrag durchzuführen.
Änderungen und Abweichungen von dem genehmigten Maßnahmeinhalt sind anzeigepflichtig und bedürfen einer erneuten Genehmigung. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, daß zugewiesene Arbeitnehmer vorübergehend gegen im Betrieb beschäftigte Stammkräfte ausgetauscht werden Müssen oder über die Angaben im Antrag hinaus Leistungen Dritter zuerkannt oder erhöht werden. Wer die dargestellte Anzeigepflicht(und teilweise Genehmigungspflicht) verletzt, handelt in aller Regel grob fahrlässig und hat die hierdurch zu Unrecht erhaltenen Beträge zu erstatten.
Sämtliche laufenden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden tumusgemäß durch die fachlich zuständigen Kräfte der Abteilung Arbeitsvermittlung/Arbeitsberatung überprüft. Die Anzahl der Prüfungen ist nach der arbeitsmarktlichen Bedeutung der Maßnahme und nach dem individuellen Beratungs- und Betreuungsbedürfnis der darin zugewiesenen Arbeitnehmer auszurichten... (Zusammengestellt nach Materialien der Bundesanstalt für Arbeit und des Arbeitsamtes Potsdam, Stand: Februar 1991)
Dr. Norbert Richter ABM-Beauftragter
Kündigungsverfahren bei Schwerbehinderten
Der Arbeitgeber beabsichtigt bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer
eine
Änderungskündigung
ordentliche Kündigung
außerordentliche Kündigung
Arbeitgeber informiert = Schwerbehindertenvertretung
- Betriebs- bzw. Personalrat
und beantragt
Zustimmung zur Kündigung
bei der Hauptfürsorgestelle
Die Hauptfürsorgestelle ermittelt den Sachverhalt und hört dazu:
Schwer- Schwerbehindertenbehinderten vertretung
den Arbeitsplatz zu erhalten,
zu wahren,
Hauptfürsorgestelle
- eigene Fachdienste
- Berufsgenossenschaft
Entscheidung
des Behinderten an der
Erhaltung des
Arbeitsverhältnisses
Kündigungsverhandlung der Hauptfürsorgestelle mit den Beteiligten, um - eine gütliche Einigung zu erreichen,
den Besitzstand des Schwerbehinderten
den Sachverhalt aufzuklären für eine
sachgerechte Entscheidung der
Die Hauptfürsorgestelle schaltet,
- Arbeitsmediziner und andere Ärzte
Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt,
entscheidet die Hauptfürsorgestelle unter Abwägung der Interessen
des Arbeitgebers an der wirtschaftlichen Ausnutzung des Arbeitsplatzes
Betriebs- bzw.
Personalrat
Arbeitsamt
falls erforderlich, Fachleute ein, z.B.:
(Nachtrag zur Artikelserie "Informationen der Schwer
behindertenvertretung")