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(1.1.2019) 20
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BEHINDERTE

Nr. 20/92 Seite 15

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(2) Die Schwerbehindertenver­tretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die ei­nen einzelnen Schwerbehinder­ten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzei­tig und umfassend zu unterrich­ten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entschei­dung ist ihr unverzüglich mitzu­teilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteili­gung gemäß Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. (3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwir­ken.

$ 18 Entscheidung der Haupt­fürsorgestelle

(1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls erforder­lich aufgrund mündlicher Ver­handlung, innerhalb eines Mo­nats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.

(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem Schwerbe­hinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine Abschrift der Entscheidung zu übersenen.

(3) Erteilt die Hauptfürsorgestel­le die Zustimmung zur Kündi­gung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklä­ren.

(4) Widerspruch und Anfech­tungsklage gegen die Zustim­mung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung haben keine auf­schiebende Wirkung.

$ 19 Einschränkung der Er­messensentscheidung

(1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen bei

Aus dem Schwerbehindertengesetz

Fortsetzung der Artikelreihe von PUZ 19/92, S. 13

Kündigungen in Betrieben und ber von den für die Kündigung(6) Schwerbehinderte, denen

Dienststellen, die nicht nur vor­übergehend eingestellt oder auf­gelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, minde­stens drei Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung soll sie die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfül­lung der Verpflichtung nach $ 5 ausreicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Wei­terbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienst­stelle)oder aufeinem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitge­bers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zu­mutbar ist.

(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn dem Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zu­mutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.

(Dazu ist eine Änderungskündi­gung erforderlich! Neupert)

$ 21 Außerordentliche Kündi­gung

(1) Die Vorschriften dieses i#

Abschnitts gelten mit Ausnahme von$ 16 auch bei außerordentli­cher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts abweichendes ergibt.

(2) Die Zustimmung zur Kündi­gung kann nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der Hauptfürsorge­stelle. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitge­

maßgebenden Tatsachen Kennt­nis erlangt.

(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen vom Tage des Ein­gangs des Antrages an zu tref­fen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getrof­fen, gilt die Zustimmung als er­teilt.

(4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grun­de erfolgt, der nicht im Zusam­menhang mit der Behinderung steht.

(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des$ 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

lediglich aus Anlaß eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustel­len.

$ 22 Erweiterter Beendigungs­schutz

Die Beendigung des Arbeitsver­hältnisses eines Schwerbehinder­ten bedarf auch dann der vorhe­rigen Zustimmung der Haupt­fürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähig­keit oder der Erwerbsunfähig­keit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

Leistung und Service zwei überzeugende

Argumente.

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