Heft 
(2024) 118
Seite
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152 Fontane Blätter 118 Literaturgeschichtliches, Interpretationen, Kontexte 34 Möller: Verlagsverträge II (wie Anm. 14), S. 46 u. Endnote 20(S. 65). Im Vertragstext, in welchem ursprünglich »Irrungen, Wirrungen und Stine« stand, findet sich eine handschriftliche Korrektur: »›Jenny Treibel‹ statt ›Stine‹ s. unseren Brief v. 25.6.10.« Dieser Brief konnte bislang nicht ermittelt werden. 35 Und dieser Fehler wurde übersehen, obwohl auch hier wie bei»Corinna« eine orthographische Anpassung vorgenommen wurde:»Zigarrenknipser« für»Cigarrenknipser«. 36 Becks Bibliographie gibt für diese Auflage an:»81.–86. Tsd. 1919(?)«. Beck (wie Anm. 25), S. 127. Sein Fragezeichen ist insofern berechtigt, da 1920 eine Ausgabe von Frau Jenny Treibel im normalen Programm von S. Fischer erschienen ist, die sich auf der Rückseite des Titelblatts als 86000. Tausend ausweist. 37 Möller: Verlagsverträge II (wie Anm. 14), S. 49. 38 HFA Briefe IV, 1. 1979, Nr. 40, S. 90. 39 Kröner geht es bei dieser Übernahme vor allem darum, eine Zweigniederlassung des(Stuttgarter ) Cotta-Verlags in Berlin zu etablieren, weniger um einen der von Hertz verlegten Autoren. 40 Theodor Fontane im literarischen Leben. Zeitungen und Zeitschriften. Verlage und Vereine. Dargestellt von Roland Berbig unter Mitarbeit von Bettina Hartz , Berlin / New York 2000, S. 363. Berbig verweist hier auf Michael Davidis ( Der Verlag von Wilhelm Hertz . In: AGB XXII, 1973, Sp. 1253–1590), welcher so Berbig die erwähnte Bedeutung der Verbindung Fontanes zu Hertz akribisch aufgelistet hat. 41 Ebd., S. 364. 42 Die gesetzliche Regelung einer Schutzfrist entwickelte sich in Deutsch­ land nur schrittweise. Preußen hat dabei eine führende Rolle gespielt. Nach einer Reihe von Absichtserklärungen erfolgte erst 1837 eine rechtliche Umsetzung eines diesbezüglichen Beschlusses der Bundesversammlung vom 2. April 1835. Dieses Gesetz nun»beinhaltete erstmals den Schutz des Urhebers statt wie bisher des Verlegers. Unterschiedlich festge­setzt waren die Schutzfristen: In Preußen erstreckten sie sich auf dreißig Jahre nach dem Tod des Verfassers, auf dem Gebiet des Deutschen Bundes hingegen betrug die Frist zunächst nur zehn Jahre und wurde erst 1845 auf dreißig Jahre ausgedehnt.« Vgl. Janzin/ Güntner(wie Anm. 23), S. 311. 43 Konkret: Gedichte 27.–29. Tausend 1925. Die Grafschaft Ruppin 23. 25. Auflage 1923. Das Oderland 20. 22. Auflage 1923. Havelland 23.–25. Auflage 1923. Spreeland 18.–20. Auflage. Fünf Schlösser 7.–8. Auflage 1922. Dazu eine sog.»Neue Ausgabe« der letztge­nannten fünf Titel 1925. Vor dem Sturm 25.–28. Auflage 1922. Grete Minde 9. 13. Auflage 1920 und eine Auflage in Cottas Handbibliothek (o. J.). Ellernklipp 7.–11. Auflage 1920. Quitt 18.–20. Auflage 1926. Unwiederbringlich 12.–16. Auflage 1923. Christian Friedrich Scherenberg und das literarische Berlin von 1840 1860 (1885 von Hertz publiziert) keine Neuauflage bei Cotta. 44 Stach(wie Anm. 12), S. 58. 45 Ebd.