Zur Einführung
Bei der Eigenart, durch die sich Verfassung und Verwaltung der standesgemäß nach Prälaten, Herren, Rittern und Städten gegliederten, sowie landeseinteilungsgemäß wiederum nach 5 einzelnen Kreisständen in sich gesonderten Niederlausitzischen Landstände kennzeichnen, erscheint die Annahme berechtigt, es werde das in ältesten Zeiten bei den ständischen Expeditionen erwachsene Schriftmaterial überhaupt nicht sehr erheblich gewesen sein.
Auf Grund hergebrachter Freiheiten und Rechte übten die Stände ehemals neben dem starken Einfluß auf die vom Landvogt geführte landesherrliche Verwaltung zugleich eine Mitregierung des Landes aus durch die Betätigung ihres alleinigen Rechtes der Steuerbewilligung und-Erhebung, und beim engen Nebeneinander beider Regimente hat zweifellos das landesherrliche Oberamt— das Amt der Landvogtei— nicht erst wie nachweisbar seit Beginn des 17. Jahrhunderts, sondern auch schon in den vorgehenden Zeiten gebetenermaßen durch Fertigung von Landes- und Kreisexpeditionen in seiner Kanzlei bei Erledigung der ständischen Angelegenheiten mitgewirkt, sowohl auch früher schon in seinen Kanzlei- und Archivräumen den ständischen Registraturen und Archivalien nach Bedarf Unterkunft gewährt. Am ehesten ist noch auf dem ureigenen Herrschaftsgebiete der Stände, dem der Finanzverwaltung, das Vorliegen eines reicheren Schriftenmaterials auch für die älteren Zeiten zu erwarten, wie ein solches freilich auch bei den Landtagssachen. Denn sowohl wenn die sämtlichen Stände zu ihren Land-Tagen, als auch wenn nur die zum Größeren oder Engeren Ausschuß abgeordneten Ständemitglieder zu ihren Ausschuß-Tagen oder-Versammlungen zusammentraten, wurden die hier erfolgten Beratungen und Beschlüsse notwendig festgehalten durch Niederschriften, die sogenannten Schlüsse, in denen also seit jeher und fortgesetzt die Tätigkeit der Niederlausitzischen Stände bezeugt ist.
Die Einrichtung ihres Steuer- und Rechnungswesens betreffend, hatten die Stände— nach einem Aufsatz aus dem Jahre 1563— in einem jeden Kreise einen Vornehmen und Verständigen von Adel zu