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Das Niederlausitzische Landesarchiv in Lübben / Im Auftr. d. Brandenburg. Provinzialverwaltung u. d. kommunalständ. Verbandes d. Markgrafentums Niederlausitz bearb. von Martin Stahn
Entstehung
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Zur Einführung

Bei der Eigenart, durch die sich Verfassung und Verwaltung der standesgemäß nach Prälaten, Herren, Rittern und Städten geglieder­ten, sowie landeseinteilungsgemäß wiederum nach 5 einzelnen Kreis­ständen in sich gesonderten Niederlausitzischen Landstände kenn­zeichnen, erscheint die Annahme berechtigt, es werde das in ältesten Zeiten bei den ständischen Expeditionen erwachsene Schriftmaterial überhaupt nicht sehr erheblich gewesen sein.

Auf Grund hergebrachter Freiheiten und Rechte übten die Stände ehemals neben dem starken Einfluß auf die vom Landvogt ge­führte landesherrliche Verwaltung zugleich eine Mitregierung des Landes aus durch die Betätigung ihres alleinigen Rechtes der Steuer­bewilligung und-Erhebung, und beim engen Nebeneinander beider Regimente hat zweifellos das landesherrliche Oberamt das Amt der Landvogtei nicht erst wie nachweisbar seit Beginn des 17. Jahrhunderts, sondern auch schon in den vorgehenden Zeiten ge­betenermaßen durch Fertigung von Landes- und Kreisexpeditionen in seiner Kanzlei bei Erledigung der ständischen Angelegenheiten mitgewirkt, sowohl auch früher schon in seinen Kanzlei- und Archiv­räumen den ständischen Registraturen und Archivalien nach Bedarf Unterkunft gewährt. Am ehesten ist noch auf dem ureigenen Herr­schaftsgebiete der Stände, dem der Finanzverwaltung, das Vorliegen eines reicheren Schriftenmaterials auch für die älteren Zeiten zu er­warten, wie ein solches freilich auch bei den Landtagssachen. Denn sowohl wenn die sämtlichen Stände zu ihren Land-Tagen, als auch wenn nur die zum Größeren oder Engeren Ausschuß abgeordneten Ständemitglieder zu ihren Ausschuß-Tagen oder-Versammlungen zusammentraten, wurden die hier erfolgten Beratungen und Be­schlüsse notwendig festgehalten durch Niederschriften, die sogenann­ten Schlüsse, in denen also seit jeher und fortgesetzt die Tätigkeit der Niederlausitzischen Stände bezeugt ist.

Die Einrichtung ihres Steuer- und Rechnungswesens betreffend, hatten die Stände nach einem Aufsatz aus dem Jahre 1563 in einem jeden Kreise einen Vornehmen und Verständigen von Adel zu