V.
Archiv der herrschaftlichen Steuerkasse der Herrschaft Sorau und. Triebel.
Von den 5 Kreisen, in die sich die Niederlausitz bis zu ihrem Übergange an Preußen gegliedert hatte, erfuhr der Kreis Guben — von dem es im Lübbener Landtagsschlusse vom 31. 7, 1645(8 3) heißt, daß„derselbe ziemlichen groß undt fast das halbe Marggrafthumb dorinnen begriffen“— 1816 eine Teilung. Die kleinere nördliche Hälfte blieb als Gubener Kreis weiter bestehen, aus dem südlichen Teile, der die Herrschaften Forst-Pförten und Sorau -Triebel sowie mehrere. schriftsäßige Rittergüter umfaßte, wurde ein neuer, der Sorau ’er Kreis, gebildet. Aber nicht erst seitdem, sondern von jeher haben die Landstände der Herrschaft Sorau und Triebel(jedoch nur diese und nicht ebenso auch die Vasallen der benachbarten Herrschaft Forst-Pförten) die Angelegenheiten ihres Bezirkes selbst verwaltet. Auch als 1765 der letzte Graf von Promnitz die Herrschaften an die Krone Sachsen abgetreten hatte, änderte sich an dem Hergebrachten nur wenig. Im Reskripte vom 24. 10. 1768 an die Sorau 'er Kanzlei entschied die Lübbener Oberamtsregierung dahin,„daß dortigen Vasallen ferner gestattet bleibe, zu Anlegung der Steuern, Erwählung eines Eltesten und Steuer-EFinnehmers, auch sonstigen gemeinschaftlichen Deliberationen unter Vorsitz und Aufsicht des Canzley-Praesidis, wie vordem, Convente zu halten, in dieser Maaße also ihren Eltesten, dem aber die Benennung eines Landeseltesten nicht beigelegt werden mag, ingleichen einen Steuer Einnehmer zu erwählen und bei Abnahme der Steuer-Rechnungen zu concurriren” „.. die Marsch-Angelegenheiten dagegen seien von den Landesältesten des Gubener Kreises zu besorgen und nur in ihrer Vertretung von dem Sorauer Ältesten.”)
Das Vorhandensein einer ständisch Herrschaft Sorau urkundlich bis in
verfolgen.
en Verfassung läßt sich für die das 15. Jahrhundert zurück
0.31. Die Besetzung der Landesältestensteile