Teil eines Werkes 
Abth. 1 (1862) Handschriften / von F. Lebrecht
Entstehung
Seite
89
Einzelbild herunterladen

-

89

-

des Schreibers, denn sie sind alten, wenigstens ältern Hand­schriften nachgefertigt. Ganz anders verhält es sich mit Hand­schriften von dem zweiten Drittel des 16. Jahrhunderts ab. Diese brauchten und fanden vielleicht keine geschriebenen Originale mehr; der gedruckte Talmud war zwischen 1520-1580 nicht bloss durch die theils 4 Mal abgedruckte Ausgabe Bombergs, son­dern durch noch 3 andere Ausgaben in Tausenden von Exemplaren über Schule und Haus ausgegossen, und weder zu wissenschaft­lichen noch zu erwerblichen Zwecken eignete sich das Abschreiben; höchstens fand dies in seltenen Fällen aus Frömmigkeit oder eigenthümlicher Armuth statt, und da war keine Handschrift, sondern ein gedrucktes Exemplar das Original.

Solchen Handschriften muss jedes kritische Verdienst aber­kannt werden, und wir sprechen hier nur von einigen dieser Art, weil es oft gut ist, den gelehrten Forscher vor vergeblicher Mühe zu bewahren, indem man ihm den Ort kund thut, wo dem Namen nach zu suchen und dem Wesen nach Nichts zu finden ist.

I. Hamburg ( s.§. 39 u. Nachtrag) bewahrt auf seiner Stadt­bibliothek 7 Tractate aus neuer Zeit. Es sind die Tractate:

letzteres zweimal. Sie, מכות שבועות סוכה ביצה יומא ראש השנה

sind auf Papier, in klein 8., 12 und 16, rabb. Schrift. Es tragen die 2 ersten die Jahreszahl 1720, und die andern tragen das Gepräge der Jugend, ohne es zu unterschreiben.

Hib

II. Im jüdischen Seminar zu Münster liegt eine Handschrift, auf Papier, 3 Bde., 8., die drei Ordnungen DD ent­haltend. Der Schreiber, der ehrlich sagt, ODDON DE 105,

הכותב הוא מרדכי ב"ה שמעון מקעלין: unterzeichnet_mit den Worten

Ny b. Also 9 Jahre älter, als die Hamburger Co­dices, aber doch nicht im Geringsten fähig, die Armuth des preussischen Staats an talmudischen Handschriften zu decken. Ich verdanke diese Angaben wieder dem mir gegebenen Aus­zuge aus dem Tagebuche Pinner's. 1)

§. 55. Soncino.

Zu den noch erhaltenen Handschriften darf man die ge­druckten der Soncini hinzufügen, ja man dürfte sie dazu zählen,

1) Vgl. Wolf B. H. II.913 u. oben§.13.