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lav's Länbergebiel, doch die Anerkennung der Branden» burgschcn Lehnshoheit über bas gesammte Vorpommern, lind endlich die tauschweise Verzichtleistung auf den Besitz des Ukerlaudes gegen die rechtmäßige Erwerbung des Landes Wolgast zur Folge hatte'). In dm Besitz der Lande Gtargard rc. müssen die Markgrafen zwischen dem 27. De- cember 1243 und dem 4. März 1244 gelangt seyn, an welchenr Tage sie die Ausfertigung der Stiftungsurkunde Friedlands, einer im Umfange dieses Landes belegenm Stadt, Vornahmen; während am 27. Dezember des vorletzten Jahres Wratislav und Barnim noch darüber herrschten 2 ). Von dem Jahre 1236, da der Vertrag von Kremmen eingegangen wurde, bis zu dem erwähntm Zeit- Punkt findet sich keine Spur weder einer Pommerfthen, noch markgräflichen Herrschaft über diese Länder, sie wur»
1) Gercken's 6ock. <lipl> llranck. 1. II. p. 213,
6<xl, <lchl. I'omeyan- '6- l. p. 321.
2) Oer Süftungsbries der Stadt D redelande ist am Sonn
tage Okuli deS Jahres 1211 von den Markgrafen Johann I nnd Otto Itl ausgestellt. Lola X- V. 1. L166Xl.IV. in Dominica, r;u»o cantatnr: Oculi mei »empor otc. (Rach dem Abdrucke bei Buchholtz G-sch. d. Chnrm.Br. Lhl. IV. Urk.-Anh. S. 76.). Dieser Sonntag fiel im Jahre 1214 auf den 1. März. Die vor» her erwähnte Urkunde des Herzogs Wratislav III soll am 27. Mai — VI. k.al. .tun. — ausgefcrtigt seyn. Offenbar muß aber diese jener vorangehen. Schon der Herausgeber des Abdruckes dieser Urkunde hat, ohne »vcitere Rechtfertigung und Angabe der ihn dazu bewegenden Gründe, diese der Unterschrift nach später ausgefertigte Urkunde bei der von ihm beobachteten chronologischen Ordnung jener vorgcstellt; und allerdings ist cs im höchsten Grade wahrscheinlich, daß die Unterschrift VI. in der von Süß
milch genommenen Abschrift, nach der Buch hol tz sie abdrucken ließ, nur ein Schreib,, Lese- oder Druckfehler ist, und in VI. Lai. V-rn. venvandelt werden muß; so daß die Markgrafen im Anfang des Jahres 1211 in den Besitz der gedachten Lande gekommen sinh.