Zeitschriftenband 
Theil 1 (1831) Beschreibung der einzelnen Provinzen der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
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geschah gleich der kn der Mark Brandenburg und in andern Ländern mit Einführung Deutscher Verhältnisse gegründeten neuen Dörfer durch Unternehmer vom Bauernstände, denen man mit dem Geschäfte, für die Gründung von Wohnor» ten und die Besetzung des neuen Dorfes mit Kolonisten zu sorgen, weiche dem Landes Herrn von den empfangenen Hufen einen bestimmten Zins zu entrichten hatten, einig« von diesen Abgaben frei« Hufen, und das Dorfrichter» ober Gchulzenamt in der neuen Stiftung für sich und seine Er» den gegen die Verbindlichkeit überließ, dem Landesherrn ein kehnpferd zu haltenDaher finden sich im Land« Star» gard, von frühester Zeit her, und noch mehr wie im Uker» Lande, Lehnfchulzen in den Dörfern, die auch nachdem diese Herrschaft mit dem Anfang« des täten Jahrhunderts an Mecklenburg kam, ihr Bestehen darin behielten, während eS solch« Schulzen »Lehen z. B. im Großherzogthumc Meck­lenburg» Schwerin und in dem Fürstcnthume Wenden nicht giebt.

Neben dieser Dorfcinrichtung behielt bas märkische Recht überhaript, was bei der Germanifirung dieses Sla­wenlandes dain eingesuhrt seyn mußte, seine Gültigkeit"). Es gab sogar der erste Mecklenburgsche Beherrscher dessel» den seinen Vasallen und Städten das Recht, sich bei den

nicht bei allen den vielen. Leicht konnten dir Erbauer und Bewoh­ner von Burgen, Städten und Dörfern vom Militair», Bürger­und Bauern-Stand«, die auS den alten Landen in di« neu zur Markgrafschaft geschlagene Gegend zusammenslossen, hicher die Na­men der Orte brmgen, welche sie früher bewohnt hatten.

1) Wohldrück's Gesch, v. Bisth. Leims S. L09. folg.

2) K. A. von Kamptz über dal Mecklenburgsche Recht in der Herrschaft Etargard (in den Nützlichen Beitr. z. d. neuern Streich. Slnzeig. v. I. 1792 St. XXIIl und XXIV.). Beitr. »umMecklmb. Staats- und Privatr. vom Kanzleirath von Kamptz Dd. 1. Tbhandl. VI. S. 250.