zelnen Begünstigungen auszuschließcn und aus Sächsischen Genossenschaften, B. aus mehreren Handwerkergilden, zu verdrängen *), während andere Gilden ausschließend aus Slawen bestanden 2 ). Als man um die Mitte des 13ten Jahrhunderts anfing, die in vielen Stücken der märkischen ähnlich gewordene Pommersche Verfassung auch als eine Deutsche zu betrachten, und in den darnach zur Markgrafschaft gekommenen Theilen des Pommcrlandcs es nicht mehr für nothwendig hielt, dann, namentlich in Bezug auf die Verhältnisse des gemeinen Landmannes, bedeutende Veränderungen vorzunehmen, scheint das Vcrhältniß der Slawen in solchen Gegenden in mancher Beziehung ein härteres geblieben zu seyn. Schon das Ukerland giebt hiezu den Beweis, worin man in späterer Zeit — wie in der Neu- Mark —, neben dem, gleich den Bewohnern der ältem Lheile der Markgrafschaft, in persönlicher Freiheit befindlichen Bauernstände, auch so unfreie Bauernfamilien findet ^), wie sie in den Pommerschen Landen damals erblickt werden. In dem im 13ten Jahrhunderte zur Mark gekommenen Lande Stargard wird schon 1170 eigenbehöriger Leute gedacht, da dem Kloster Broda seine Besitzungen in demselben cum mancipii« geschenkt wurden 4); und 1310 werden im Allgemeinen eigene Leute erwähnt, welche in den ehemals unter Polnischer Herrschaft befindlich gewesenen Distrikten
1) äs rot,. Llavici» p. 470. De ^e^Laten, lVlon- ineä. rer. Liinlzric. 1. I. ^isek. p. 120.
2) Dies war z. B. bei der Gilde der Grobbäcker zu Lüneburg, der Wend-Schlächter zu Barth in Pommern, wahrscheinlich in älterer Zeit auch bei der Gilde der Hechtreißer zu Wriezen der Fall.
3) in Lonsuetuä- Narcb. k. IV. '!>. VII. H. 2.
4. et äissert. Oe praecipnis juris Aäsr-
ebici a Laxonieo äi^erentiis p. 6. §. 5.
4) Buchholtz a. a. O. S. 16.