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Lebus, Frankfurt und Müncheberg ansäßigund wahr» scheinlich Slawischer Herkunft waren. In diesen Gegenden scheint unter markgräflickstr Herrschaft die Leibeigenschaft in einer milden Weift fortgedanert zu haben. Doch giebt es keineswegs Gründe, diese Fortdauer auch in den altern Lhei- len der Markgrafschaft anzunehmen.
Dennoch hat sich bei dem Jrrthume, daß Markgraf Albrecht die ganze Markgrafschaft zu einer und derselben Zeit erobert, und daraus die Slawische Bevölkerung mög» liehst vertrieben habe, die Meinung geltend gemacht, daß geringe Ucberbleibsel derseben, ihres Bcsitzthumes und ihrer alten Wohnungen beraubt, sich anderswo neu anzusiedeln gezwungen sehen. Von hier ist man so weit gegangen, zu behaupten, daß dieser Fürst ihnen aber kein Ackerland zur Bewirthschastung überlassen, sondern solches Deutschen Ankömmlingen eingeräumt, den unglücklichen, in die härteste Knechtschaft versenkten Slawen nur den Erwerb durch Fi» scherei, als letzte Zuflucht, gestattet habe, zu welchem Ende > sich dieselben in der Nahe von Städten und Dörfern, aus welchen sie vertrieben seyn sollten, in den sogenannten Kietzen angcsiedelt hätten; und aus diesem Verhältnisse sollte die der Mark Brandenburg eigenthümliche Dorfart der Kietze ihren Ursprung genommen Habens. Keiner Widerlegung bedarf die Behauptung, daß Albrecht den Slawen keine Ländereien
1) Gercken's (Dock. ckipl. Lranck. 1. m. x. 90.
2) Kietze befanden sich von altersher bei den Städten Brandenburg, Rathenow, Potsdam, Spandow, Köpnick, Biesenthat, Freyenwalde, Straußberg, Wriezen, Lebus, Oderberg, Schwedt, Rhinow, Fahrland, Küstrin, Landsberg an d. Warthe, Driesen nnd Reetz; bei den Dörfern Göritz und Sonnenburg in Lebus, Gröbcn im Teltow, Bliesendorf in der Zauche, Drense, Stolzenhagen nnd Lunow in der Ukermark. Wo hl brück's Gesetz, vom ehem. Bisth. Lebus Thl. I. S. 282. folg. Laydbuch S. 201.