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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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denselben Kirchen an, und begabten sie mit einigen Hufen Landes, woran ihnen das Lchnrecht jugcsianden hatte; aber diese Handlung bedurfte der Einwilligung des Landesherrn als ihres Lehnsherrn, der ihnen dann zwar die Ausübung der Rechte des Patronates überließ, aber nur als Lehns» Besitz, wobei ihm, dem Landesherrn, ein oberstes Patronat verblieb. Gar viele Rechte stehen ihm als solchen zu, welche man seit der Reformation ihm gewöhnlich in der Eigenschaft des höchsten Bischofcs zuschreibt. Die Pflich­ten des Patronats in den Kirchen, wo dieses allein dem Markgrafen zustand, versah derselbe ohne Zweifel nicht per« sönlich, sondern da es weiter keinen paßlichen Bcrmten hiefür gab, gewiß durch den Landvogt, der am Geeignetsten schien, der Kirche den Schutz zu leisten, zu welchem der Patron, den man deshalb gleichfalls einen Vogt zu nen­nen pflegte *), ihr verpflichtet war. Es gehörte also die Verwaltung des Patronats mit zu den Rechten und Pflich­ten des markgraflichen Vogtes in den Dörfern, und da diese hauptsächlich in der hohem Gerichtsbarkeit bestanden; so ward das Patronat als eine Pertincnz derselben betrach­tet und von ihr nicht getrennt. An allen Orten, wo daher im IZten und leiten Jahrhunderte die Gerichtsbarkeit von Gutsbesitzern geübt ward, gehörte auch das Patronat zu ihrer Verwaltung: denn Gerichts- und Kirchlehn ward ih­nen von dem Markgrafen nur zugleich übergeben.

Baare Abgaben von den Lehnbesitzungen der Ritter und Knappen, wie diese auch erlangt wurden, waren zu

1) L^o Otto il/arv/rro roß«tu ^Vüniüri episcopi et Nverori cjui vos in iienellciuin Iisduit et rul lioo re»!°n->vit ciuos inansos in vills Oceliovo ecclesise eju»3ern villae perti­nentes, nee non et ^uiä^uict in eaäcrn ceclesiit nostri iuris est csnonicis contrsäicii. lichu» rei teste» sunt Lvererus prüekstso ecc/srias in Oecäoue artvocatns. WercEen'6 StiftShist. v. B. S. 359.