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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Vorrecht seynIn vielen Dörfern gehörte nach dein Landbuche zum Schulzenamte das Krugrccht, welches jedoch jcht häufig von den Lehnschulzen selbst, sondern gewöhnlich durch einen eigenen Krüger ausgcübt ward, der dem Schul­zen eine Art Lehnware beim Antritt des Kruges, oder jährliche Abgaben davon entrichtetes. Häufig waren auch Kossäten zum Schulzengute gehörig, die ihm dann gleich­falls ihre Abgaben oder Dienste zu leisten hatten ^); seltener waren in der Mark Brandenburg, wie öfters in Schlesien, auch Mühleneinkünfte dem Dorfschulzen zugewiesen«).

Die Schulzenämter mit den dazu gehörigen Gütern wurden durch Jnfeudation übertragen, und daher eben diese Schulzen, zum Unterschied von Setz- oder Bauernfchulzen, Lehnschulzen genannt. In den Wendischen Ländern fand das Lehnrecht weniger Eingang, und deshalb trifft man z. B. in Mecklenburg, mit Ausnahme des früher zur Mark Brandenburg gehörigen Landes Stargard, keine Schulzen- Lehen an. Für die Belehnung hatte der Schulze unter dem Namen eines Geschenkes eine bestimmte Lehnware zu ent­richten. Nach dem Landbuche vom Jahre 1375 war die­selbe dem Anscheine nach durchweg von gleichem Betrage; sie betrug nämlich drei Vierdinge für jedes Stück des Lehn- Gutes, so wie sie alle übrigen, nicht zum Vafallenstande gehörigen Inhaber von Lehngütern in der Mark Branden­burg zu entrichten verpflichtet waren °). Nach einem spä­tem Verzeichnisse Dessen, was im Lande Lebus von den Schulzen bei der Belehnung zu entrichten war, stand jedoch die Höhe dieser Abgabe mit der Größe des zum Schulzen-

1) Wohlbrück a- a. O. S. 215.

2) Landbuch S. 52. 53. 56. 63. u. s. w.

3) Land buch S. 50. 52. 53. 54. 55. 57. u. s. w.

4) Wohlbrück c>. c>. O. S. 220.

5) Bgl. S. 111.