Als bestimmte baare Abgabe lag dem Schulzen auch die Entrichtung der Bede gleich den übrigen Landwirchen ob Ihr Betrag war jedoch nicht von der Größe seiner Hufen, sondern vermuthlich von dem Betrage einer frühem außerordentlichen Bede abhängig. Von den Schäfereien mußte er, wenigstens im 15ten Jahrhunderte, auch zum Land- Schosse beitragen, aber diesen Schoß von ihren Schaafen hatten selbst die Vasallen dem Landesherr» zu leisten^). Erst noch später findet sich die Nachricht, daß Schulzen von ihrer Schäfercigerechtigkeit dem Lehnsherrn auch einen Zins zu entrichten schuldig waren"), den man, da er nicht früher erwähnt wird, nicht füglich für eine ursprüngliche, sehr alte Abgabe erklären kann, über dessen Entstehungsart in späterer Zeit cs jedoch gleichfalls keine Nachrichten giebt. An die Geistlichkeit hatten die Lehnschulzen nur das Meß- Korn zu entrichten*).
Gegen diese Abgaben und Leistungen besaßen die Schulzen bas ihrem Amte zugewiesene Gut als ordentliches Lehn, wenn sie gleich des Hecrfchildes entbehrten, nicht von Rit- tcrsart waren. Aus diesem Grunde konnten zwar die Lehn» Schulzen, nach dem allgemeinen Grundsätze des Sächsischen Rechtes, daß nur Gleiche von Gleichen gerichtet werden konnten, nicht Zeugen ftyn oder ein Urtheil fällen gegen einen Mann von Rittersart, sie konnten das Schulzengericht keinem Andern verleihen, und mußten sich jeden Herrn gefallen lassen, er mogte niedrigem oder höhern Standes,
1) Dgl. S. 109. N. 2. >
2) Wohlbrück a. a. O. S. 227.
3) Wvhlbrück a. a. O. S. 228.
4) De lilieri» maus!» rjuns scultetu» locstioniL nomilia cki-
noscitur possickers, äs tantum eck »ylutloneni misssli»
»Urions Sani, »inguli, e»l scketiietu, etc- Urk- v. Z. 1260. b. Wohlbrück a- a. O. S. 132. Anm.