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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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einander, und so, sehr allmählig und einzeln, ein ganzes Dorf erwarben, machte die Lehnshcrrlichkeit über den Schul­zen eine dieser einzelnen Erwerbungen aus. Sie war mit keinem andern Grundbesitze im Dorfe, als mit dem Grund- Besitze der Schulzenhufen selbst verbunden, und unabhängig von jeder andern Gerechtigkeit eines Privatmannes in dem­selben. Wenn aber ein Privatbesitzer von Ländereien, die noch unbewohnt und unbebauet waren, auf diesen unter eig­ner Auckorität ein Dorf anlegen ließ, was ihm dann mit allen grundherrlichen Rechten angehörte, so war auch dieser, und nicht der Markgraf, der nächste Lehnsherr des Schul­zen. Doch mußte der Besitzer des Dorfes in diesem Falle das Recht der Gerichtsbarkeit über seine Besitzungen in dem Maaße von dem Markgrafen zu Lehn erhalten haben, daß davon die dem Schulzen übertragene rechtlich ausgehen konnte, er mußte nämlich das suülclum supromun» et inlimum besitzen, wodurch er Gerichtsherr des Dorfes, und so der Schulze natürlich von ihm abhängig war. Diese Falle scheinen aber im Anfänge zu den seltenen gehört zu haben; die Markgrafen begaben sich lange Zeit ihrer Ge­richtsgewalt zu Gunsten weltlicher Unterthanen nur aus ganz besonderen Beweggründen, und waren sie gleich am Ende des 13ten Jahrhunderts mit Ertheilung dieses gewichtigen Rechtes schon freigebiger, so wurde es den Edlen doch meistens nur für einen Hof oder einige Hufen, seltener für ein ganzes Dorf zugestanden. In dm ursprünglichen Ritter- und Knappengütcrn lag gar keine Berechtigung zur Ausübung von Rechtspflege, woher noch das 13te Jahr- Hundert hindurch fast alle Dorfrichter landesherrliche Beamte unter dem Landrichter waren, und daher auch von diesem, dem Vogte, wo der Markgraf nicht' grade selbst zugegen war, die Belehnung mit ihrem Amte empfingen I.

1) So sagt eine Urkunde de§ Erzbischofs von Magdeburg in