wescntlicl)« Verschiedenheiten zwischen märkiscl-en und anderen Ministerialen obgcwaltet zu haben. Im l3tcn Jahrhunderte ward hier das Dienstrccht mit dem Lrhnrechte verschmolzen, ober es wich jenes gänzlich dem letztem, welches nach dieser Zeit das allein geltende war.
Das Landrccht, zunächst das Rcchtsverhältniß des nicht adlichcn und nicht rigenbehörigen Landmannes, hatte als Inbegriff der allgemeinsten Rechtsgrundsätze cheilweise auch für alle übrigen Stände und Klassen der Bewohner der Mark seine Gültigkeit. Es enthielt die Norm für die Urtheile der Gerichte in Civil- und Criminalsachen, welche in den alten Cachsenlanden auf den Landgerichten behandelt wurden. Da aber den ältesten märfischen Landgerichten dieser Umfang der Jurisdiction kcinesweges cinge- räumt, sondern »Heils der markgräflichen Kammer Vorbehalten war; so hatte das Landrccht in der Mark eben sowohl für diese und die daraus später hervorgegangenen besondcm Gerichte, wie für die alten Landgerichte, und auch für die Stadtgerichte die größte Wichtigkeit.
Die Eigcnthümlichkeiten des märkischen Lanbrechtcs bildeten sich in der Altmark, und gingen von hier, gleichen Schritt mit der allmähligen Erweiterung der Markgraffchaft haltend, auf die Zauche, Vormärk, das Havelland unl» die neuen Lande über'). Die Glossen zum Sachsenspiegel betrachten das hierin verzeichnete Sächsische Recht als durchgängig in der Mark gültig, außer in sechs Fälle, der Verschiedenheit, welche theils durch den Mangel schöp- penbarcr Freiheit bei den Bewohnern der Mark, und die daraus hervorgegangene eigenthümliche Gerichtsverfassung, theils durch die Einführung Deutscher Bevölkerung als Kolonisten in unangebauten Gegenden dcwirkt
1) Vgl. Abschn. IV. Gerichtswesen, Nro. 5. Von der Appellation-