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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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S6)öppenstuhl, welches nicht hätte der Fall seyn können, wenn Salzwedel nach dem eben erwähnten Zeitpunkte, sein Recht, wie angenommen ist'), ganz mit dem Lübekschen vertauscht hätte, die Aufnahme des letztem kann daher nur in einzelnen Punkten stattgcfunden haben.

Ucbrigens wurden im k-jten Jahrhundert auch alle Städte der zuletzt erwähnten Rechte unter den höchsten Cchöffenstuhl zu Brandenburg gestellt, und durften nicht anders woher ihre Weisthümer holen. Der ohne Zweifel mit Magdeburgischem Rechte bewidmetcn Stadt Jerichoiv, welche dieses vermuthlich aus Burg empfangen hakte, ward es im Jahre 133t>, da sie zur Mark gehörte, noch beson­ders anbefohlcn, nicht wieder von Burg Rcchtsbclchrungcn cinzuzichcn, sondern sich an die Neustadt Brandenburg zu wenden 2 ).

Jndcin das Stadtrccht die Norm enthielt, nach der die Stadtrichker ihr Amt zu verwalten hatten, durste kein Landrichter in den Kreis richtend eingrcifen, worin das Stadtrecht galt, und dasselbe Verhältniß fand in Bezug auf den Stadtrichter und das Landvolk Statt. Indessen ist es nichts Auffallendes, daß sich die Statuten der Städte auch auf die denselben angehörigen Orte des flachen Landes . erstreckten; worüber dann gleichfalls städtische Gerichtsbar. keit herrschte 2 ). Es war im IZtcn Jahrhunderte die Be.

1) Oiüiert-U. .ko.icllimic.iiii p. 7. d. ttr'cctt Entw. von Etadtgesetzen S. 121. ; S.

2) Aon Kamptz Provinz.- «. stotutar. Rechte Thl. I. S. 323.

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