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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
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Ludwig vom Jahre 1338 konnten daher die Schöppen der Stadt Jerichow sich in vorkommenden Fällen auch von den ländlichen Schöppen der Umgegend ein Rechtsurcheil erbitten, wie diese umgekehrt sich in der Stadt ein solches ertheilen lassen '). lieber den Barnim, Teltow und Elin verbreitete sich von Spandow aus bas Brandenburgische Riecht'); das Recht in den Besitzungen des Klosters Cho. rin war das der Stadt Odcrbergund auch von Lenzen wirb erwähnt, cs habe die Stadt den umliegenden Dörfern das Recht ertheilt*). Dagegen herrschte in der Umgegend der mit Magdeburgschem Rechte bewidmeten Stadt Pase- walk nicht dieses, sondern das Brandenburgische Rechts.

Don einer Aufnahme der märkischen Stabt- und Land- Rechte- in fremde Städte und Gebiete findet sich kein Bei­spiel; dessen ungeachtet war eS später in Distrikten gültig, die nicht zur Mark gehörten, weil nämlich diese früher Be- standthcilc derselben gebildet hatten. Dasjenige Deutsche Recht, welches eine Stadt oder ein Land zugleich mit der ersten Anordnung seiner bürgerlichen Verhältnisse, oder bald darauf empfangen, daher innig mit den sonstigen Lebens-

1) Aon Kai» pH a. a. O. Do D-stow/F rcllgu. manuscr. u. VII 1». 2».

2) Oil schein ann's dipl. Gesch. d. Stadt und Fest. Span­dow, Urk. Anh. Nro. 1. zunächst ist der bezügliche Inhalt dieser Urkunde zwar gewiß auf die Städte der oben erwähnten Lande zu beziehen; doch ist ausdrücklich von allen Bewohnern derselben die Rede.

3) ?raelcrca aststieimu» quost liomiiiea eju-st, m rstllo Uar?- »ccunstum conauelustiiiom stieto ciuilaiia jura sua tarn ec-

oleriastica quam ciuilia ^>crs»:tualitcr oliscrualiuut. Gersten 'S Lost, stipl- Ur. 'IV ll. p. ästti.

4) tiurgcn-c» in I.cu/en »ccUnstum orstinem Ic-,is >»a jura stcot astjac-ntil'u, »iki villiz. Gersten a. a. O. r. V. Nro. 58.

5) Aon Kamptz a. a. O. Thl. II. S. 27. 58. 5st.

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