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an Auslieferung von Ucbelthätern, die im Gcrichtsbezirkc eines andern Landesherr» ergriffen wurde», als wo sie die Uebelthat verübt hatten, selbst innerhalb der Markgrafschaft, nicht zu denken. Erst der Markgraf Woldemar führte «ins Jahr 1309 das „neue Recht" ein, wie er es nennt, dein zufolge seine Vögte, Städte und Dörfer Uebelthater aus dem Anlhcile an der Markgrafschaft, den fein Vater« Bruder Johann besaß, ohne Schwierigkeiten und Aufschub zu machen, diesem ausliefern sollten').
Zur Haltung eines Gerichtes bedurft es zunächst eitler wachthabenden, von dem obersten Richter autorisirten Person, die den Vorsitz führte; dann der Schöppen zur Abfassung des Urtheils, welches jener vollstreckte. Doch wurde selten eine gerichtliche Handlung von einiger Wichtigkeit allem vor Richter und Schöppen vorgenoinmcn. Bei den großen Land - lind Stadtgerichts-Sitzungen mußten eigentlich alle Dingpflichtigen anwesend, und Zeugen der darauf vorgenommenen Verhandlungen seyn. Bei der Fällung eines Urtheils über einen Edlen in Lchnssachcn, wodurch diesem gewisse Güter von dem Gerichte in markgräflicher Kammer des Schlosses zu Tangermünde abgcsprochcn wurden, waren Fürsten, Freiherr«, edle Dienstmamien oder Beamte, gewöhnliche Ritter und viele andere Leute zugegen, deren Gegenwart zur Bestätigung der Richtigkeit des gefällten Urthciles in der darüber von dem Markgrafen ausgestellten Urkunde erwähnt wird'). Viel« Edle und Unterthanen des
Jabre 1250, worin er einem Kloster einige Orte in der Form schenkt: — nc »Uli» in prccllcti, villi-, »online mcn ^uclioinr,!»» »i!,i lüiiirpont ^oloitcUoni, »ul 8»1> oligno ^rete^tu tlnstononi» iclini» »i„e !>1i>>»o,n «licnn «i>» viucliooi üvluiiuneni. iKil'- ckens 0,-1. clipl. Nr. r. VII. S. 101.
1) Buchholtz Gesch. d. Churm. Br. Tbl. IV. Ulk. S. 1^-
2) Beckmann'S Beschr. d. M. Br. Thl. V. B. I. Kap. II Sp. 207.