Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
392
Einzelbild herunterladen

392

Markgrafen und des Erzbisthumes Magdeburg waren bei der von dem erster» ums Jahr 119<i auf dem Dinge des Grafen bei Gardrlegen vorgenommenen Uebergab« seiner Erbgüter an das Lrzbiechuin anwesend'), und selbst bei der Auflassung oder Uebergabe eines kleinen dörflichen Be. sttzes, die im gehegten Dinge des Schulzen und der Sci^öp. per, des Dorfes geschah, pflegten außer diesen mehrere Per. sonen zum Zeugnisse zugegen zu seyn').

Im Gerichtsverfahren mangelte es besonders an stren« grr Beweisführung Daher waren Eidschwüre ein« sehr häufige Aushülfe, und, wo diese nicht statthaft war, der Vergleich. Bei der Furcht der Schöppen, durch eine be. stimmte Entscheidung einem Theile Unrecht zu thun, wurde fast immer ein Mittelweg von ihnen eingeschlagen, und man war an diese vorsichtige Weife zu richten so gewöhnt, daß die Markgrafen, selbst wenn sie in den über gewisse Urrheile ausgefertigten Urkunden dreist behaupteten, daß eine bestimmte Parthei, die von den Schöppen kcinesweges abgcwicsen war, durchaus Unrecht habe, cs sich dennoch nicht erlaubten, diese Urtheile zu verändern oder zu ver. Nichten'). Aus demselben Grunde konnte mich eine andere altcrthümliche Rcchtsgewohnheit, die in einer noch traurigem Weise gründliche Erörterung rechtlicher Verhältnisse ersetzte, sich in den märkischen Gerichten lange erhalten, worauf dann ihre Abstellung in der Mark, wie in Deutschland überhaupt, von dem MgrkF-rfen Otto IV betrieben seyn soll, nämlich der Beweis durch Sieg im Zweikampf. Er ward in den Gerichten sowohl zur Bestätigung einer An. schuldigung, wie zur Rechtfertigung eines unschuldig Auge.

1) Gercken a a. O. I'. III. p. V2.

2) Gercken a. a, O, S. 340, Drsstsb. I'rsgm. m.rrc!l.

Thl- I. S. 171. f.

3) Vgl. Lhl- l. S. 164.