vergütet'). Enthielt das Pfandstück Afterlehen, und erle- digten sich dies,; so blieb das iXecht der Wiederverleihung dem Pfandgeber; doch der Pfandinhaber mußte sie nach» leihen'): denn wenn die Markgrafen Theile ihrer Herr» schaft zum Pfand« setzten, so mußte dem Gläubiger von dessen Bewohner» förmlich Huldigung geleistet werden, der er sie bei der Auslösung wieder entließ'). Die Auslö» sung geschah nach ein halb Jahr vorher gegangener Auf. kündigung, und damit gelangte der von der Schuld Entbundene wieder ganz in den früher» Besitz des Pfandgutes '). Zu Zinszahlungen verpflichtete Landleute pflegten anstatt dieser Abtretung eines Theiles ihres Zinsgutes, eine Pacht auf dasselbe zu übernehmen, die sie mit Genehmigung des Gutsherrn gleich wie die übrigen Abgaben von ihren Grundstücken entrichteten, und die, wenn sie die dafür angeliehene Summe nicht wieder abzutragen vermogten, oder darüber hinstarben, auch wenn das Zinsgut dem Grundbe» sitzer anheimfiel, der cs unbeschwert dem Jinomanne aus. gekhan hakte, auf dem Gute rühm blieb, bis die Schuld getilgt worden war').
Durch diese und andere Gewohnheiten war der Umfang derjenigen vermögensrechklichen Angelegenheiten, welche vor die ordentlichen Gerichte gezogen wurden, beschränkt. Bisweilen war Dies auch noch durch besondere Privilegien der Fall, wie bei Uebergabe von Grundstücken an das Bisthum Havrlberg. Bei Veräußerungen liegender Gründe war im Allgemeinen die Zuziehung der Gerichte nothwenbig,
1) Gereken a. a. O. p. 147. Dessen Dipl- vet- >lsrcl>. Thl. H. S. 483.
2) Beriten', Lr»o3. 1. I. 232.
3) Beriten a. a. O S. 236.
4) Bercken'S Dipl. kl-irel, Thl. II- S. 481.
5) Dgl. S- 249.