Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
403
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Auch war tS die gewöhnlichste Weise, in der sich die Mark- Grafen ihren Untetthanen, einzelnen oder der Gesammtheit, zu gewissen Leistungen verpflichteten

Bis zu dem geringsten Landbesitzer ging aber die Ge­wohnheit hinab, als Bürgschaft für Leistung übernommener Verpflichtungen, am Meisten für Abtragung kontrahirter Schulden, einen Theil seines unbeweglichen Vermögens ab- zukretcn'), oder dasselbe mit einer Abgabe dafür zu be­lasten. Jenes Versetzen auf redlichen Wiederkauf, wobei das abgetretene Ackerland dem Gläubiger zum Pfände und zugleich zur Quelle des Zinses für die dargeliehene Summe diente, konnte mit jedem Lehngute vvrgenommcn werden, mir war die Genehmigung des Lehnsherrn dazu erforder­lich*). Der Pfandgläubiger trat m dem Pfandstücke in den Genuß aller der Rechte, welche der Schuldner daran gehabt hatte, nur daß er cs nicht veräußern durfte. Kosten von nothwendigen Bauten, die der Pfandgläubiger auf dem Pfandstücke vomehmen mußte, wurden ihm vom Schuldner

1) Gercken's verm. Abhandlungen S. VS. 70. 85. Hoff« mann's Samml. ungebr- Urt. Thl. I. S. 143.

2) Dgl. Thl. I. S. VO.

3) Ick -Hans von Lüderitz wahnhaftig tho Walslcue bekenne bat ick to stade günne und irlove niyncn manne Claus Dnngel, dat he möge verfetten vp einen rcdelickcn wederkop verkopen moghe

twe morgen grosses vth syncn roth-Alle beste vorgescremn

stücke laue ick upgenant« Hans von Lüderitz stcde vaste und unvcr- braken to holden sunder «ynigerlei list gheistlicker «ffte werlikes ghe- richtes sunder olle Geucrdc re. Gercken's kr. marcli. Thl. VI. S. 54. Auch in einem schiedsrichterlichen Ausspruche des Grafen Heinrich von Schwerin zwischen den Markgrafen von Branden­burg und den Herren von Werke wird der Konsenz des Lehns- Herrn zu Versetzungen für erforderlich erklärt. Gercken's lx>3. «Iifil. llrxnck. I I. 251.