genheiten die darauf abgethan wurden, waren sehr verschiedener Are.
Eo lange die edlen Dicnstmanncn der Markgrafen in der Altniark in dem Verhältnisse blieben, welches sie von freien Vasallen unterschied, stand auch ihnen sicherlich, wie der Ministerialität in allen andern Ländern, das Recht zu, in jeder Angelegenheit der unmittelbaren Gerichtsbarkeit ih, res -Herrn untergeben zu seyn. Von einem Gerichte, welches die Markgrafen über Personen dieser Art gehalten hätten, fehlt es jedoch gänzlich an Nachrichten.
Nicht viel besser geht es in früher Zeit mit der Gerichtsbarkeit in Lehnssachen, welche auf dem Hofgcricht von jeher geübt seyn muß. Erst mit dem 14tcn Jahrhunderte enthalten die Urkunden darüber Andeutungen und Angaben. Im Jahre 1308 wurden einem Buffo von Barby, weil derselbe sich in den geistlichen Stand begeben hatte, zu Tangcrmünde durch rechte und zuverlässige Urtheile der edlen markgräflichen Lehnsleute seine Lehen abgesprochen lind der Markgraf stellte darüber die Urkunde aus. Und j,n Jahre 1358 stand der Markgraf Ludwig der Römer den altmärkischen Städten die Gnade zu, daß wenn ein zu ihnen gehöriger Bürger in Betreff Lehngutcs beklagt werden würde, der markgräfliche Vogt jenseits der Elbe an der Brücke zu Tangermünde zwei Klagen, die dritte Klage der Markgraf selbst oder dessen Hofrichter in seinem Hofe richten müsse; so daß die Bürger nirgends ihre Lehngüter sollten erhalten oder verlieren können, als vor dem Markgrafen oder dessen Hofrichter ^). Nach dem Landbuchc der Mark Brandenburg vom Jahre 1375 war das Hofgericht (äu.Iieium Luriao) eigends für streitige Lehnssqchen, der
1) Bcckmann'S Beschr. d. M- B. Thl. v. D. l. Kap. tl. Ep. 207.
2) Gercken's Dipl. vel. maroli. Thl. I S. 128.