Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
414
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Stelle des Handbuches, wem kein Druckfehler, ein den Sinn entstellender Schreibfehler findet, indem es statt: der Rich­ter in jeder Vogtei vertritt die Person des Vogtes (kt guia Ule per->o»rnu oävocati repro-.'-nist") nothlvendig, ebenso heißen muß, wie man im vorhergehenden Sah« vom Lehnsrichter liest, (kt guis ämlex Kurie porsonan» Itumiiü represeutst' ) der Vogt oder Richter über Schul­den vertrete in stmer Vogtei, worin er allein über Schuld. Eachm zu richten habe, die Stelle des Markgrafen. Die Vögte', wie das Landbuch die Richter über Echuidsachen nennt, sind mit den alten Landvögten, die es im 12km und 13ten Jahrhunderte gab, offenbar nicht zu verwechseln.

Nach dem kandbuche war das Gericht um Schulden, kein einzelins, nur an manchen Ortm zur Begünstigung . dieser oder jener Stadt eingerichtetes Institut, sondern es gab mehrere solche Vögte, oder in jeder Dogtei einen sol. chm Richter. Unter dem Ausdrucke Vogtei ist hier allem Anscheine nach eine Provinz, und nicht der kleine Raum eines früheren Landgerichtskrelsrs zu verstehen. Di« Schul» dengcrichte dieser Vögte wurden aber oft gleichfalls als Land» Gerichte bezeichnet, und die Gerichte diefts Namens, die wir in der Prignitz, dem Havelland«, der Ukermark, dem Di­strikte Friedeberg u. s. w. finden, denen hauptsächlich oder ausschließlich Edle untergeordnet waren, sind gewiß hiefür anzurrkennen.

Ein Vogt der Vormark Koppke von Königsmark, wirb im Jahre 1387 zuerst namhaft gemacht'). Seine Nachfolger bekamen den Titel Hauptleute, von denen noch der Kurfürst Joachim II als er im Jahre 15-11 ein von der Hauptmannschafl getrenntes Landgericht für Schuld-

1) Wv Toppet« Voget der Vormarke, Hennings» Redete und« Albert Knapen Brödere q he beiten de Konigh« »marken. Beck­

mann'« Beschr. Tht. V. B. II. Kap. II. Sp. b-t.