kehnssachcn die Gerichte der Vögte über Schulden, und sagt von beide», in ihnen repräsentieren die Richter die Person ihres Herrn '); wodurch sie von anderen Gerichten unterschieden waren, obgleich diese gleichfalls im Namen des Markgrafen gehalten wurden. Dieses bestärkt unsere Meinung, nach welcher alle Gerichtsbarkeit über die Edlen ursprünglich persönlich von dem Markgrafen ausgeübt wurde. Die erwähnte Stelle des Landbuches bedarf jedoch hier noch einer nähern Erklärung.
Co wie wir die Nachricht besitzen, welche der Verfasser desselben uns von dem Gerichte über Schulden giebt, ist sie durchaus unverständlich. Wörtlich sagt sie nichts Anderes, als: das Gericht der Vögte wurde über Schuld- Sachen gehalten, woher in jeder Dogtei ein Richter ist, vor dessen Gericht, weil er den „Vogt" repräsentier, außerhalb der Vogtei lebende Leute nur im Falle eines besonderen Uebcreinkommens gefordert werden dürfen. Versuchte man einen denkbaren Sinn in diesen Ausspruch hincinznzwingcn; so müßte man das Wort Vogtci das erste Mal in der Bedeutung einer, mehrere Untervogteien enthaltenden Provinz, das zweite Mal als eine dieser Untervogteien bezeichnend verstehen. Da aber diese Deutung durchaus nicht in die sonstigen Vcrfassungsverhältnisse der Mark Brandenburg hineinpaßt, so verdient sie keine Berücksichtigung, und nehmen wir mit voller Ueberzeugung an, daß sich in der gedachten
1) /ll-UVr'll/n Cllnr'e ^unll est super cjvestiouibu» pbeullorum lzui» llullex Curie perron.im Domini rcpreseutst rzuiliker >lsrcliinnist» lle et super plieullis corsm eollem juäice respoulle- re lenotur.
allvocako/'unr rpioll est super llebiti, ^unre in cpislibek »llvocst!» uuu» lleputstur 3ullex Lt c^ui» ille psrso- usm nlluoca/s (t) reprcsentst extrs esnllem sllvoostinm lle»sntes corsm illo responllere nnu coßkutur nisi per molluni recouveu^
eiuiii,. Lanbbuch S. 37.