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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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so oft, wir es durch gerade obwaltende Verhältnisse erfor­dert wurde'); ihr Gefolge, wenn sie reisten, und die Um­gebung von Edlen an den Orten, wo sie verweilten, war immer zahlreich genug, damit, wann und wo es ihnen de. liebte, ein Hofgericht zu besetzen. Im Gegensätze zu dem Landgerichte ward es nicht unter dem Blau des Himmels an freier Stätte; sondern innerhalb der Wände und Thürm des herrschaftlichen Hofes gehalten, nämlich in der Kammer. Nachdem die Markgrafen ihr unstätes Umherreifen durch die Provinzen ihrer Markgraffchaft mit einem festen Wohnsitze vertauscht haltm, nannte man diesen Wohnsitz daher selbst des Reiches»Kämmerers Kammer: denn darnach blieb die» ses Gericht an den Wohnsitz gebunden, und ward cs hier, wenn auch der Markgraf davon entfernt war, von einem seine Stelle vertretenden Hofrichter verwaltet.

Die ersten Stellvertreter der Markgrafen im Hofge» richte waren vermuthlich die Burggrafen, welchen als dessen ersten Schöppen, wenn es der Markgraf persönlich hielt, sicherlich, wie allen gleichartigen Beamten, ein gewisses Vi» kariat, nämlich das Recht in Abwesenheit deS Markgrafen in seiner Stelle über alle, und auch bei dessen Anwesenheit in seinem Namen über minder wichtige Angelegenheiten zu richten, zuständig gewesen ist °). In der ersten Hälfte des 13ten Jahrhunderts gingen aber sowohl die Burggrafen von Arneburg, denen die Altmark, wie die Burggrafen von Brandenburg, denen Zauche, Havelland und Prignitz unter» geordnet gewesen zu scyn scheint, gänzlich ein, worauf nun lange Zeit die Markgrafen, dem Anscheine nach, ohne alle Stellvertreter dem Hofgerichte Vorständen, was ihnen daher wohl möglich ward, weil ungefähr seit 1225 nicht mehr rin Markgraf, sondern stets mehrere die Regierungsgeschäfte

1) Dgl. S. E. Note 1.

2) Dgl. S. 130.