Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
426
Einzelbild herunterladen

426

die Rede seyn wird, aus Land. und Stadt qen'chten hieher zur Entscheidung gebrache wurden; und so ist nun, was wir unter dem Namen Hof. oder Kammerqrricht als ursprüng. lich verbunden zusammen zu fassen haben, mit Uebergehung seiner alterchümlichen Beziehung auf edle Dienstmannrn» woniber es an Nachrichten mangelt, ») die Genchksbatteit über Lehnsverhälmisse, d) über alle Aiigeleqmheitm des von Land» und Stadtgerichten epimitten Adels, «-) di« höchste Kriminafgerichtsbarkeit über alle ander« markgräflichm Unter» thanen, st) und die Entscheidung von allen Rechtssachen, worin von dem Urtheile der ordentlichen Behörde an die mark, gräfliche Kammer appellitt worben. Die zuletzt erwähnt« Rechtspflege, so wie die höchste Kriminaljusti; ward am Seltenstm von brr markgräflichen Kammer getrennt, und kam in den Fällen, worin ste ihr auf eine Zritlang entzogm ward, gewöhnlich bald wieder an dieselbe zurück. Zu den besondern Angelegenheiten, welch« außer den obigen noch vor das Hof. oder Kammergericht gebracht wurden, gehörten die Rechtsverhältnisse der Rachsherrn.

Zu Schöppen in allen diesen verschiedenartigen Der. Handlungen konnten ausschließlich Edle, und zwar alle dieje­nigen dimen, welch« zum Markgrafen im Lehnsverhälmisse standen. Daher bedurfte es keineswegs einer solchen Son. derung, wie wir st« vorgm mmen haben, keiner besonderen Gerichtsversammlung zu Leonssachen, zum Gericht über son­stige Verhältnisse des Adels oder zur Entscheidung bürger. licher und peinlicher Rechtssachen von Bauern und Bürgern; vielmehr scheint ursprünglich alles dies Verschiedenartige von denselben Personen und in derselben Weis« richterlich abge. than worden zu seyn; woher auch die Behörde, welcher dies oblag, keinen Namm als den ganz allgemeinen eines Hof» oder Kammergerichtes führen konnte. Auch keinen be. stimmten Ott und kein, bestimmte Zeit gab es ursprünglich für die Hegung desselben. Die Markgrafm hielten es