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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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so langt, als eine strenge Geschlossenheit der Dogteibczirkc währte, auch diese Landgerichte der Niederländer innerhalb der Voglei Arneburg nur von Dem gehalten wurden, der sonst Vorsteher dieses Gcrichtsbezirles war.

Als solchen lernen wir im Jahre 1227 'zuerst einen gewissen Oelrich oder Ulrich kennen*), votr dem man

willre erlaubte, innerhalb einer Vogte,', ohne daß bcrcn ordentlicher Gerichtsvcrivaltcr es hindern sollte ein Gericht, abzuhalten, was eben deohalb'Bot ding gcnannr wurde (Urk. v. I. 1051. und 1053. b. 2'olne^ Los. sizst. 1'alakin. 26. 28. u. b, il/aneane Lolloct. .I,»zsi.-^in>. I- 129. 13l.) Im Jahre 1056 ward der Abtei des heil. Marimin es gleichfalls erlaubt, neben den ordentlichen Land- Gerichten ein Botding zu halten. (Tün-g 8i>icilo°. ecclvsiao Thl. 1. Fortsetz. S. 2, 2. srtonsion, abbatiaa 8 tUaximiui Thl 111.

Nro. 20.) Ebenso, wie diese geistlichen Gerichte, >velehe außer den oide-lüchen Landgerichten bestanden, trugen die Placita eines Fürsten den Namen Boldinge, sobald er sse ui solcher Gegend seines Für- sientbnmkS hielt, wo er di« ordemliche Rechtspflege eincin Andern übertragen hatte. Diese besaß in der Gegend von Havelberg, wo der Markgraf persönlich das erwähnte Botding hielt, sein Vogt. Oer Erzbischof von äiöllii, der zugleich Hcrrog von Westphalen war, schloß 1217 einen Vertrag mit dem Bischöfe zu Paderborn unter der Klausel: wenn cs nicht den hohen Edlen seines Herzogthumes auf einem zu haltenden Botdinge anders beliebe (sc/raeen ^nnal. r.ulorl»orn. lik. II. p. 55.). Eine solche Versammlung war auch diejenige, welche Albrecht der Bar zu halten gedachte, da er zum Herzog« ron Sachsen erklärt worden war. sarro ax-

tx.r. r»c:r. Oerm. 1- III. aol. 106- (lliron. h,uuL6ur^. In Lvrji. 16»!. nies, acvi 1. V. cot. 11 r7.) Im Erzbls- thllme Bremen wurde bis aus neuere Zeit jedes Jahr vor dem Pal­laste des Erzbischcsis ei» feierlich Botding gehalten, welches gleich­falls neben und über den ordentlichen Landgerichten stand, deren le­gitime Dinge es nicht aufhob. Seo/-F. Votä" xrogr. se äixlom. likrnn. IV. 8iasenr- Irrogiiic» 3 t. 57evtua von wunderlichen Eon- tracten (Ausg. v. I- 1720) Thl. 11. S. 156. l?ar»rg. OoettinK.

1. lil». III. p. 125.)

l) Lentz Brand. Urk. Samml. Thl. 11. S. 570. Buch­hol tz- Geschichte der Churm. Br. Thl. IV- Urk. Anh. S. 62.

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