Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
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Gerichte am Längsten ohne Wirkung vorübergingen, und woher dasselbe bis in die Mitte des Ikrten Jahrhunderts, . wenngleich nur schattenweise, fonbestanden hat.

Es ist angenommen worden, das gedachte Botding sey von dem Lmdesherrn persönlich gehalten, und hiedurch ' hat man sich über die Ungereimtheit zu beruhigen gesucht, daß in einer Dogtei worin der Vogt ordentliche Landgerichte hielt, noch andere Gerichtsversammlungen gehegt wurden, die doch 'weder Stadt» noch Dorf» Gerichte waren. Die Unwahrschemlichkeit dieser Annahme muß aus dem Hergan­ge dieser Schrift schon hinlänglich einlcuchien. Sie beruht aber auch auf keinem andern Zeugniß, als darauf, daß ei­ne Versammlung, die der Markgraf Otto I im Jahre t 170, als er grade die Regierung angetreten hatte, mit seinen Baronen zu Havelbrrg hielt, gleichfalls rin Botding genannt wird, was jedoch unserer Meinung nach nichts An­deres zu erkennen giebt, als was sich schon bei einer Ver­sammlung der hohen Vasallen der Markgrafschaft von selbst versteht, daß jene Sitzung kein ordentliches Territorial» Gericht gewesen sey'). Wahrscheinlich bleibt es immer daß,

1) Mit dem Ansbruck Botding wurden alle diejenigen Ge­richt-Versammlungen bezeichnet, di« in einem Gerichtsbezirke, außer denen, die der Richter an bestimmten Orten und zu bestimmter Zeit halten mußte, wegen sachlicher Verhältnisse (z. B. in den geistlichen Stiftern mit der Jurisdiction vereigne.en Orten) oder wegen per« sdnlicher Rücksichten (ivenn Personen verschiedenen Rechtes in so großer Anzahl vorhanden waren, das von ihnen «in eigenes Gerichtbe- setzt werden konnte) und noch aus manchen andern Gründen gehal­ten werden mogten. Bor der Regierungszeit Kaiser Heinrichs llk> findet man noch keine Spur von solchen Gerechten; es mußt« erst das Gesetz über dir bestimmte Anzahl der in einem gewissen Ge­richtsbezirke zu haltenden Gerichtsversammlungen (Val»,', l?. 1- caz,. I t. ^ol blb ^ tl. 3. cos. 321.. evl. 3ö3.) seine Wich­tigkeit verlcrm haben, ehe man Ausnahmen davon statuirt«. Dies that zuerst Heinrich HI., indem er dem Abt von Brun-