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Platz bei Arneburg überdies wegen seiner Entlegenheit für die nördlichen Bewohner derselben für zu belästigend ge. achtet worden fcy. Da jedoch die ganze Umgegend von Seehausen und Werben noch im 1 lten Jahrhundert zur Dogtci Arneburg gehörte'), und nie jene ganz, sondcm nur die Bewohner einzelner, wenn gleich vieler darin bcle- gener Dörfer, Höfe, Hufen und Hufentheile, unter dem Botdinge standen °), während dazwischen immer noch andere Orte belegen und Leute wohnhaft waren, über welche die Gerichtsbarkeit dem ordentlichen Landgerichte zustand; so ist <6 einmal gewiß, daß das Prinzip der Unterordnung dieser einzelnen Orte unter das Botding in einer persönlichen Beschaffenheit der Bewohner derselben beruht habe, und dann ist cs wahrscheinlich (da doch die Niederländischen Kolonisten nicht mit den Sachsen von denselben Schöppen gerichtet zu werden pflegten) daß die gedachten außerordentlichen Gerichte zu ihrem Besten angeordnet worden sind. Hiermit ist denn auch zugleich der sonst nicht auffindbare Grund angegeben'), warum die Markgrafen, die sonst alle Personen, deren Güter sie an geistliche Stifter vereigneten, auch von jeder weltlichen Gerichtsbarkeit beftciten, diese Befreiung nie auf solche Bewohner derselben ausgedehnt haben, welche zu dem sogenannten Botdinge gehörten, die Veränderungen, welche die sonstige Gerichtsverfassung der Mark Brandenburg betrafen, an diesem cigcnthümlichcn
1) /1e //Lütsn'iA- rcliisu. manugcript. 'I*. Vtl. 3t.
2) Schon die oben angeführte Urkunde des Markgrafen Waldemar, wonach nur einige der Bewohner der Aulosenschen Güter unter der Gerichtsbarkeit deS BotdingS standen, zeigt Dies an, deutlicher aber noch ein »ns auföewahrtcs Verzeichniß aller der Orte, deren Bewohner gaüz oder theilweise dies Gericht zu besuchen gewohnt Daren. Oelrichs a. a. O. Anh. S. 11. Beckmann a. o. O, Lhl. V. B. I. K- I. Sp. 66.
3) Dgl. S. 51. Note.