außerordentliches gebotencs Gericht, welches jedoch alljähr. lich an bestimwtm Termine gehalten wurde'). Wer eS zu besuchen bas Recht hatte, war von allem andern Ge« richtszwange ftei, und durste vor kein kandgrricht weiter gezogen werden, dessen Stelle das gedachte Dvtdmg voll, ständig vertrat'). Es halte» aber nur Diejenigen ,ü zu besuchen bas Recht, denen stit ältester Zeit die Errichtung und Erhaltung von Dämmen oblag'), welche unstreitig ten in dieser tz'-egend zahlreich angefiedelten Niederländische» Kolonisten zur Pflicht gemacht ward. Wären alle Be« wohner der Umgegend von Werben und Seehauscn, an welchen beiden Orten, dort zur Herbst«, hier zur Frühlings« Zeit ein solches Gericht gehalten ward, demselben untcige« den gewesen, so mögte, bei dem Mangel bestimmt wider» sprecl-ender Berichte, die Vermmhung gelten, es Hab« nur dem Umstande seinen Ursprung verdankt, daß bei zunchmen. der Bevölkerung in der Vogtei Arne bürg, die ordentlichen Gerichtssitzungen für nicht zureichend und der Landgerichts.
das markgräflich« Gericht, ohne da- daraus auf eine persönlich« Geschäftsführung des Markgrafen in diesem Gericht« zu schließen »st; et steht dem geistlichen Gerichte zu Amelun.rborn entgegen, >vozu di« übrigen Bewohner jener Güter sich «inzutindcn verpflichtet waren.
1) Hof. u. LandgerichtSordnung de- Churf. Joachim Friedrich v. 1692 u. lütt in ilHütLoiP. coiutit. dlarcli. Tbl. II. «bch. I- Nr. XVI. Tit. 9. S. 74. u. 99. Botdingr hatten, weil sie außerordentlich« Gericht« warm, nicht etiva auch gar keine bestimmte Termine, sondern gewöhnlich gleich den ordentlichen Gerichten festgesetzte Fristen, wie all« Gerichte geistlicher Vögte und viel« ander«. Vgl. Beckmann von Anhalt Thl. IV. S. Si8. Thl. III. S. 274. 374. DrryhauptS Bcschr. deS SaalkrciseS Thl. I. S. 171. Hondorf'S Beschreib. deS Salzwcrk. zu Halle S 30. 167. Mathias von Wicht z. Ostfriesischen Landrecht S. 48.
2) LaNdgerichtS.Ovdnung a. a. O. S. 78. 99.
3) Vgl. S. LS. Note.