Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
548
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IN Fragt siehenbt Sacht dtimoch unentschieden geblieben war').

Da das Recht zn einer Appellation überhaupt eigent« lich nnr durch die Annahme gegeben ward, daß die Kegeln, wonach gerichtet werden müsse, falsch angewandt, oder in Vergessenheit gerathen feycht; so war der Weg, den fle ein« zuschlagen hatte, m solchen Ländern, worin dos herrschende Recht Nicht selbstständig gebildet, sondern wohin e- von anders woher' übertragen worden war, dersekb«, auf welchem dir rechtlichen Verhältnisse in dies« Länder «,»geführt «arm, indem man zu der Quelle derselben zurüekzugehen sich de. mühte. Wie bei den Weislhümern, welche die Städte, zu. nächst an den Orten p, erfragen pflegten, von wo ihnen daS Stadtrecht, wonach sie lebten, zugekommen war, wäh« rend die befragten Städte wieder nach derselben Regel ihre ' Weiskhümer emholken, bis zu der Stadt hinauf, wo das Recht sich ursprünglich gebildet hatte; (dem gemäß die Stätte des Barnims, Gii-is und des Teltow sich, ob fl« gleich Brandenburgschen Rechtes genossen, etwanige WeiS. thümer doch nicht ouS dessen Heimath, sondern aus Span, dau holen mußtm, weil ihnm von hier aus jmeS Recht ertheilt worden war, währmd Spandau selbst sich unmittel, bar an Brandenburg, und Brandenburg sich an Magdeburg wandte»);) grade so ging auch noch im Anfänge deS

1) Hier merck« wat Eonderliche- zwischen vnserm, dem Kaiser und dem Keistlicken Neckten. Nach vnserm Neckt« sckildt man «in vrdel vor erst von einer stadt <V«richttstätk«). zu der an­dern vnd sorkhan vor den Narggrasfen »nd daun zuletzt vor den König. Nach dem Kaiserrecht berufft man sich von einem Richter zu dem andern auffwärtö. In den geißlicken Neckten mag «m«r all« di« mittelsten Richter sitzen lassin, au den Dapst selbst berufsen. Glosse z. Sachsensp. B. N. Art. l2.

2) Dilschmann dipl. Gesch. d. Stadt u. Fest. Spandew, Urt. Anh. Nr». 1. «. lZl.