beschränke Gebiet der Nordischen Markgrafen die Min-tüilu Koll«e<1el oder 8<,Ii«zueHen.-iis hieß. Hier mußten die Eiqeiithümlichkeiten, durch die sich bas märkische Recht von dein allgemeinen Sächsischen zweite, größtentheils ihren Ursprung genommen haben, und von den in dieser Gegend im Landgericht Urtheil findenden Schöppen galt daher die Annahme, daß sie der von ihnen selbst gebildeten rechtlichen Verhältnisse am Kundigsten sei),, müßten.
ES ist hiernach sehr ivahrscheinlich, daß diese Ordnung, die aus dem eben erwähnten Gange der Appellation aus der Neumark über Neu-Brandenburg nach Salzwedel) der Wiege des märkischen Landrechtes, deutlich erhellt, auch bei der Appellation auS den übrigen Landgerichten beobachtet sey, und die gescholtenen Urtheile aus der Prigmtz u. s w. gleichfalls vor die alkmärkischen Gerichte gezogen seyen. Gescholtene Urtheile, die in den letztem Gerichten selbst gefunden waren, gingen aber natürlich nicht den umgekehrten Gang — in die weniger des üblichen Rechtes kundigen Länder, — konnte«« also auch ehe das Landgericht zu Tangermünde und sonst das Gericht der Landeshaupt- Lcute eine höhere Instanz bildete'), vor kein anderes Gericht, als vor den Markgrafen gezogen werden, worüber jedoch einzelne Privilegien in späterer Zeit bisweilen ein Anderes verordnet«, Die endliche Entscheidung aller
t) Vgl. S. 497. -md Beckmann'S Beschreib, d. M. Br. Tbl. V. B. I Kap. H. Sp. 46.
2) Merkwürdig ist in dieser Art ein der damals zur Altmark gebSrigcn Stadt Jerichow vom Markgrafen Ludwig im Jahre «Z.16 «rtheilkeS Privilegium (b. üvligui.ir. 't. Vl!. z,. 29.
und auszugsweise i" den Provinzial u. statutarischen Rechten in d. Pr. Monarchie vom wirklichen Geheimen Rath von Kamptz Thl. l. S. 325.) nach welchem sie zwar überhaupt ihre LLeiSthümer in N-ubrandenbnrg erfragen sollte, doch in vor-