stlbe einen Edlen, — ein anderer durfte es „ich/ sipu, — daß ,r das Wort für ihn führen möge. Dieser sprach tan» zu dein Richter, vor den er den Appellanten hinführte, dieser Mann bitte durch Gott.und sein Recht, daß er, der Markgraf, hören möge, wie ihm ein Unheil gefunden sey, dem er sich mit Recht widersetzt Habe, und daß jener befehlen möge, wer ihm den Hergang der Sache berichten follte. Hierauf ward der Befehl ertheilt, daß Derjenige, welcher das gescholtene Urtheil fand, wie er'darnach gefragt sey, und wie er cs gefunden habe, und Der, welcher es schalt, auseinandersetze, warum er es schalt, und was ihm Recht dünke. Dies geschah dann an der gehegten Bank, worauf der Markgraf zu einem seiner üblichen Schöppe» sprach: ich gebiete euch bei meiner Huld, daß ihr mit allen Anwesenden hinausgehet, und wieder kommt mit der Entscheidung darüber, welches der beiden Urtheile das gerechte sey. Dieser Schöppe erbat sich dann Lagesfrisi, — von diesem Mittage bis znm nüchstkommenden, — und, wenn er desselben zu bedürfen glaubte, auch das Rechtsbnch, den Sachsenspiegel, der in der markgrüflichen Kammer auf- bewahtt, und ihm nicht verweigert wurde. Hiernach faßte er dann das Urtheil ab, erklärte am andern Tage die Entscheidung, und suchte den Pattheien zu beweisen, daß sie dem Rechte gemäß fei); doch blieb cs ihnen unbenommen, noch Gegenvorstellungen zu machen, oder die Recht- Mäßigkeit des Gegentheils zu beweisen. Zuletzt erhob sich der Richter und fragte, ob das gefundene Urtheil anerkannt, lind nicht mehr gescholten werde. Ward Dies bejaht, so war die Sache abgcchan; gab man sich aber auch hier nicht zufrieden, so ward die Sache vor das Reich gezogen, und fiel hier der Spruch zu Nachtheil des Klägers aus, und berief derselbe sich nicht auf die endliche Entscheidung eines Kampfes von sieben gegen sieben, so ward er schwer für
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Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Seite
553
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