Zeitschriftenband 
Theil 2 (1832) Beschreibung der politischen und kirchlichen Verhältnisse der Mark Brandenburg
Entstehung
Seite
571
Einzelbild herunterladen

Mitglied,r cincs Kapitels aus, und genossen häufig, außer ihm, donihcrrlichen Präbeuden, die Einkünste aus großen Besitzungen, welche dem Kapitel unter der Bedingung wa­ren vereignet worden, baß die Inhaber bestimmter Acmter sic ausschließlich genießen sollten Am Häufigsten wur. den der Probstei in dieser Weise Güter und Einkünfte zu» gewendet: denn außer Dem, daß die Prämonstratenser- Dompröbste nach dem Bischöfe auf erster Stufe der Macht und des Ansehns standen, brachte eine Menge von Verhält­nissen sie am Meisten mit der Weltlichkeit in Berührung.

Ein Nebenamt, was gewöhnlich Domherrn, die im Ganzen gebildetsten Geistlichen, verwalteten, war das No­tariat oder Kapellanat an dem markgräflichen -) und am bischöflichen Hofe H. Auch führten Domherrn meistens die Seelsorge in den ihrem Stift vereigneten Land- oder Stadt- Pfarren *), indem sie so, im Genüsse bedeutender, durch

1) Gercken a. a. O. S. 333. Wohlbrück a. a. L. S. 3 Dies« Schrift Thl. I. S. 127. 288.

2) Die Zahl der Domherrn, deren sich die Markgrafen zu die­

sem Geschäfte bedienten, war sehr beträchtlich. Mein ans dem Oomstifte Stendal kennen wir in einem kurzen Zeiträume einen l'.l,'.,- KIivliuaicus (Gercken's I>. maruli. Thl. I, S. 6. .

m-ecee .3,Ou-Iar. 157.), einen Magister Guntram zt'entz Vr- llrk. S. 30. 32. Gercken's Lock. cki^I. Lr. '1'. ll. s>. 302. Gercken'S StiftShist, v. Br. S- -152.), einen Domherrn^ Heinrich (Le»H a. o. O. S. 1) und den Dekan Martin (Lcntz Br. Urk. S. 915.), die mit diesem Hofamte bekleidet waren.

3) ltieliarck»« notariu» c^iso. Lranckeuli. ». Lanonious (Ger- cken'S Stistshist. S. 330.). Sonst bediente sich ein Bischof von Brandenburg auch cineS Predigers der Havelbergschen Dikcese (Ger- cken a. a. D- S. 381.) und eines Bürgers auS Brandenburg (Ebend. S- 388.) als Notarnis.

3) tt'künde in Gercken's Stiftshistorie S. 309 , worin zwei Brandenburqische Domherrn ausdrücklich als Pfarrer bezeichnet wer­den- Vgl, diese Schrift Thl. 1. S. 126, N- 2.