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ciii Laudgebict von 100 Hufen in den neuen Lunden eigen« rbüiiilich überlassen werden. Dagegen wurde allen Inhabern von Zchnrenlehen, welche diese noch vom Bisthume empfange» hatten, cs anbefohlen, solche von den Markgrafen j» erhalte», nur mit Ausnahme der Edlen von Zerbst, von Möckern und von Plaue, denen frei Wahl gelassen wurde, ob sie den Bischof oder den Markgrafen als Lehnsherrn ihrer Zehenkhebungen anerkennen wollten
Eo hatte das Bisthum Brandenburg seine ihm ursprünglich gebührende Haupteinnahme fast gänzlich eingebüßt; auch fiel sie nicht wieder zurück, obgleich das Geschlecht der Brandenburgschcn Markgrafen, mit denen es jene» Vergleich schloß, nicht lange darnach erlosch. Die Markgrafen hatten die Zehenthebung keineswegs zum eignen Genüsse sich Vorbehalten, sondern sie fast gänzlich ihren üblichen und bürgerlichen Vasallen überlassen °), und so einer Zurückkunft derselben an das Bisthum am Sicherste» gewehrt; daher auch nach Karl's IV Landbuche die Zehenthebung von den Markgrafen zu Lehn getragen und zu Lehn genommen wurde. —
In dem llkerlande waren schon die Pommerschen Herzoge zur Erhebung von Zehnten berechtiget, und diese Berechtigung ging mit der Herrschaft über, diese Provinz auf die Markgrafen über I.
Auch in der Havelbergschen Diöcese muß ein ähnliches Verhältniß Statt gefunden haben. Zwar wurden die
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> 6ipl Lr. r. II- ?- 473.
1) Gercken's Stiftsh-swr. v. Br. S. 442. 445. 446-4^.
2) Vgl. S. 176.
3) Vgl. Thl. I. S. 432. Note 1.