Kehrbezirke und Achornſteinfeger.
98 Gebäude- und Grund⸗Eigenthum.
In Folge Antrages der betreffenden Gemeinden hat die Königliche Regierung zu Potsdam die Einrichtung von Zwangskehrbezirken genehmigt:
1. für Coepenick, mittelſt Verfügung vom 11. November 1866— 1 489,11,—
2. für Nowawes mittelſt Verfügung vom 15. Auguſt 1874— 1 1016/8.—
Feuerſicherheitspolizeiliche Rückſichten ließen es nothwendig erſcheinen, der Einrichtung von Kehrbezirken auch für die übrigen Theile des Kreiſes Teltow näher zu treten. Es wurden deshalb im Jahre 1877 hierauf gerichtete Verhandlungen eingeleitet.
Nach Anhörung der einzelnen Magiſträte, Gemeinde- und Guts⸗Vorſtände iſt auf Antrag des Kreis-Landrathes, Kreis-Ausſchuſſes und Kreistages von der Königlichen Regierung zu Potsdam , mittelſt Verfügung vom 11. März 1878 — L 5663— die Einrichtung der, in der angeſchloſſenen Nachweiſung unter den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Kehrbezirke genehmigt worden.
Der Bezirksrath von Potsdam hat ſodann, mittelſt Verfügung vom 25. Juli 1878,— B-⸗R. 1436— die Gemeinden Kietz bei Coepenick und Müggelsheim, ſowie den Forſtgutsbezirk Königliche Coepenicker Forſt, dem früher gebildeten Kehrbezirk Coepenick zugelegt.
Aus beſonderen, in den örtlichen Verhältniſſen liegenden Gründen, ſind bei Bildung der Kehrbezirke vorläufig unberückſichtigt geblieben:
1. die Gemeinden Drewitz , Klein⸗-Glienicke , Neuendorf b. P. , Rixdorf und
2. die Gutsbezirke Babelsberg , Klein⸗Glienicke und Potsdamer Forſt Teltower
Antheil. Es ſind hier beigefügt:
